Biogas: Landschaftspflegebonus und NAU-Programme
Fachartikel: Förderung, Biogas / PflanzenbauAutor: Quelle: H. Wedemeyer/H. Schlepps - Landvolk Niedersachsen
Der Landschaftspflegebonus hat im letzten Dreivierteljahr einen Boom erlebt, der so nicht zu erwarten war.
Auslöser war die Clearingstelle, die in ihrer Empfehlung vom 24.09.2009 feststellte, dass für ein „Anfallen“ im Rahmen der Landschaftspflege eine widerlegliche Vermutung spreche, wenn Schnitt- und Mahdgut auf Vertragsnaturschutzflächen, Flächen aus Agrarumwelt- oder vergleichbaren Förderprogrammen anfällt.
Daraus wurde in der „Biogasszene“ in Niedersachsen die etwas verkürzte, aber von den Netzbetreibern akzeptierte Schlussfolgerung gezogen, dass beispielsweise die Teilnahme am NAU – Programm A 7 „ Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten auf Ackerflächen des Betriebes“ bzw. die bloße Erfüllung der damit verbundenen Verpflichtungen auch den angebauten Mais zum privilegierten Landschaftspflegematerial mache.
Es wird nun immer deutlicher, dass diese Interpretation mit dem Gesetzeswortlaut – wohl - nicht in Einklang zu bringen ist. Danach handelt es sich beim Landschafts-pflegematerial um Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die „im Rahmen der Landschaftspflege anfallen“. Zum Begriff „anfallen“ stellte die Clearingstelle am 18.03.2010 folgendes fest: „Ein „Anfallen" (…) liegt aber nur dann vor, wenn die Energiepflanzen (etwa Mais) nicht gezielt für die Stromerzeugung gewonnen werden, sondern ggf. als zufälliges, für die jeweilige Betriebsform aber typisches, Nebenprodukt auftreten.“
Daraus wird deutlich, dass die Zielrichtung dessen, was auf der Fläche passiert, nicht auf Fruchtziehung (Maisernte) zum Zweck der Stromerzeugung gerichtet sein darf. Der Mais darf also, soll er die Eigenschaft eines Landschaftspflegematerials erfüllen, nur Nebenprodukt sein.
Die Erfüllung der „NAU A7 – Verpflichtungen“ auf Ackerflächen dürfte folglich nicht dazu führen, dass der auf derartigen Flächen angebaute Mais damit die Voraussetzungen für den Landschaftspflegebonus erfüllt. Die betroffenen Anlagenbetreiber sollten sich hierauf einstellen und damit rechnen, dass die für den Landschaftspflegebonus erhaltenen Vergütungen ggf. zurückgefordert werden. Hierfür sollten in entsprechendem Umfang Rücklagen gebildet werden.
Landwirte, die eigens zum Zwecke der Geltendmachung des Landschaftspflege-bonus ab 2011 mit ihren Flächen an einem NAU – Programm teilnehmen wollen, sollten nicht zuletzt wegen der 5 – jährigen Bindung überlegen, ob sie ihren Antrag auch aufrechterhalten wollen, wenn sie keinen Landschaftspflegebonus für die auf diesen Flächen erzeugte Substrate erhalten. Ist das nicht der Fall, sollte der Antrag nach vorheriger Absprache mit der Bewilligungsbehörde rechtzeitig vor der Bewilligung zurückgenommen werden.

