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Artikel
23-07-10

Meldepflichten bei Abgabe und Aufnahme von Wirtschaftsdüngern

Fachartikel: Auflagen, Düngung

Autor: Landberatung Einbeck-Gandersheim-Kalefeld e.V.

 

Der Bund hat eine Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger eingeführt.

 

Sinn dieser Verordnung ist es, einen besseren Überblick über die Stoffströme für die Überwachungsbehörden sicher zu stellen.

Unter anderem heißt es dort:

"Abgeber, Beförderer sowie der Empfänger haben spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme Aufzeichnungen zu erstellen, in denen Folgendes angebgeben werden muss:

1. Name und Anschrift des Abgebers,
2. Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Übernahme,
3. Mengen in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart oder des sonstigen Stoffes,
4. Gehalte an Stickstoff (Gesamt N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie die Menge des Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Kilogramm,
5. Name und Anschrift des Beförderers,
6. Name und Anschrift des Empfängers."

Die Unterlagen sind 3 Jahre aufzubewahren.

 

Davon ausgenommen sind nur:
- innerbetriebliche Verbringungen im Umkreis von 50 km
- Gesamtverbringungsmengen je Betrieb von weniger als 200 t Frischmasse pro Jahr.

 

Hinzu kommen Meldepflichten für den Empfänger jeweils bis zum 31.03. für das vorangegangene Kalenderjahr. Der Empfänger hat der zuständigen Behörde den Abgeber mit Anschrift, das Datum oder den Zeitraum der Abnahme und die abgenommene Menge zu melden.

Die Abgeber haben 1 Monat vor der ersten Abgabe, diese der zuständigen Behörde mitzuteilen. Gleiches gilt für Importeure. Ergänzende Länderregelungen sind möglich.

 

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