Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Die Einhaltung der Betriebsobergrenze für Stickstoff, umgangssprachlich „170-N-Grenze“, bleibt auch nach der Novellierung der Düngeverordnung vom 30.04.2020 bestehen. Auch die Ermittlung der Betriebsobergrenze erfolgt nach bekanntem Schema.
Offenbar hat es im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der novellierten Düngeverordnung bei einigen Landwirten und Beratern Missverständnisse bzgl. der Berechnung der zulässigen Menge an organischen sowie organisch-mineralischen Düngern gegeben. Die Prüfdienste der Landwirtschaftskammer weisen darauf hin, dass zwar die Pflicht zur Erstellung von Nährstoffvergleichen entfallen ist. Das heißt, dass für das laufende Düngejahr 2020 kein gesamtbetrieblicher Nährstoffvergleich mehr erstellt werden muss. Anstelle dessen tritt eine Art Schlagkarteipflicht, die die Landwirte verpflichtet jede Düngungsmaßnahme schlaggenau mit Art, Menge und Nährstoffgehalten jedes aufgebrachten Düngemittels binnen 2 Tagen aufzuzeichnen.
Nicht entfallen ist jedoch die seit Jahren geltende sog. 170 N-Grenze, wonach im Betriebsdurchschnitt nicht mehr als 170 kg Gesamt-N je ha aus organischen und organisch-mineralischen Düngern ausgebracht werden dürfen. Die seit Jahren geltende sog. 170 N-Grenze ist unabhängig vom Düngebedarf und gilt gemäß Nitratrichtlinie EU-weit.
Die Berechnung erfolgt weiterhin nach den bekannten Regeln, eine Berechnung mittels Aufsummierung der in Einzelschlagkarteien dokumentierten gestreuten Tonnagen und N-Gehalte je m³ ist nicht zulässig.
Die Einhaltung der 170 kg N-Grenze wird bei düngerechtlichen Kontrollen landwirtschaftlicher Betriebe weiterhin für die Düngejahre 2019, 2020 und Folgende geprüft. Den landwirtschaftlichen Betrieben wird empfohlen, wie bisher zu Jahresbeginn überschlägig die jeweilige N-Menge aus Organik zu berechnen, um sich ggf. im Jahresverlauf durch Abgabe von Nährstoffmengen noch anpassen zu können.
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