Stader Beratungsringe e. V.
Da derzeit diverse Meldungen bezüglich der Abstandsregelungen durch die Presse gehen, hier eine kurze Klarstellung. Momentan gelten die in der Düngeverordnung (DüV) verankerten Abstandsregelungen zu Gewässern:
- bis 5% Hangneigung 5 m bei Breitverteilung
- 1 m bei platzierter Ausbringtechnik (Spritze, Grenzstreueinrichtung, Schleppschuhe) Hintergrund der Abstandsregelungen der DüV ist die Vermeidung von Nährstoffeinträgen durch Abschwemmen in oberirdische Gewässer. Grüppen in der Fläche dienen nicht dazu, mehrere Eigentümer zu entwässern. Dies bedeutet, dass man an den Rand der Grüppen düngen darf. Auch wenn der 1 m-Abstand bei Grüppen nicht gilt, ist trotzdem Vorsicht geboten. Einträge und Abschwemmungen dürfen auch hier nicht vorkommen. Der „Niedersächsische Weg“ mit den Regelungen zu den Abstandsauflagen befindet sich derzeit noch in der Abstimmung, hat jedoch momentan noch keinen Gesetzescharakter. Mit der Umsetzung ist frühestens Mitte 2022 zu rechnen.
Sehen Sie dazu auch die Seite der LWK, Webcode: 01038117