Landwirte haben bei der Grünlandmahd ausreichende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Tieren (Rehkitzen) keinen Schaden zuzufügen. Dazu zählt neben der Ankündigung beim Jagdpächter, auch das Mähen von innen nach außen. Dies wird leider wohl nicht von allen Bewirtschaftern eingehalten. Zu Verstößen gegen § 17 TierSchG gibt es bereits diverse Urteile z.B. zum Thema Mähtod. Hierbei bewegten sich die Urteile von Freispruch über Geldstrafen im Bereich von rund 1.000 bis 4.200 Euro bis hin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Bei Strafen über 60 Tagessätzen ist dann die Jagdausübung bzw. der Jagdschein gefährdet.

Autor: Landberatung Northeim e.V.

13.05.2024