Ab sofort können wieder die Anträge auf Dieselrückvergütung für den Dieselverbrauch im Kalenderjahr 2022 gestellt werden. Je früher der Antrag beim Zollamt eingeht, desto früher ist mit der Auszahlung zu rechnen. Die Antragsfrist endet am 30. September 2023.

 

Der Zoll möchte die Beantragung der Dieselrückvergütung auf ein reines Online-Verfahren über das sogenannte BuG-Portal (Bürger- und Geschäftskunden Portal) umstellen. Für eine Übergangszeit bis zum  31.12.2023 ist allerdings auch noch wie in den Vorjahren die Antragstellung mit einem Papierantrag per Postversand an den Zoll möglich.

 

Das neue Online-Verfahren:

Für die neue online-Antragstellung  über das BuGPortal ist ein Identitätsnachweis erforderlich, welcher durch ein ELSTER-Zertifikat erfolgen muss. ELSTER ist das online-Portal des Finanzamtes, welches z.B. für die elektronischen Steuererklärung genutzt werden kann. Weil die Kommunikation mit dem Finanzamt bei den allermeisten Landwirten über den betrieblichen Steuerberater erfolgt, werden die meisten Diesel-Antragsteller aktuell keinen eigenen ELSTER-Zugang haben. Ein ELSTER- Zertifikat kann unter  www.elster.de >“Benutzerkonto erstellen“ online beantragt werden. Das ELSTER-Zertifikat für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb muss „für eine Organisation/Unternehmen“ und „mit Steuernummer“ und mit „Zertifikatsdatei“ als Login-Option beantragt werden. Die Zugangsdaten werden innerhalb von 14 Tagen nach der Online-Beantragung per Post zugesandt. In einem zweiten Schritt muss dann unter www.zoll.de unter „LOGIN Bürger- und Geschäftskundenportal“ (oben recht auf der Zollseite) ein „neues Geschäftskundenkonto“ angelegt werden. Auch die Bestätigung des neuen Geschäftskundenkontos durch den Zoll kann wiederum einige Tage dauern und erst danach kann der Dieselantrag online gestellt werden.

 

Wer das Online-Antragsverfahren dieses Jahr schon erstmalig nutzen möchte, sollte sich kurzfristig mit dem beschriebenen Registrierungsprozess befassen. Für die Antragstellung für den Dieselverbrauch  2022  kann aber auch noch  einmal der bekannte Papierantrag handschriftlich ausgefüllt und per Post an den Zoll versendet werden.

 

Papierantrag:

In der Regel kann der Kurzantrag (Formular 1142) abgegeben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag vom letzten Jahr bewilligt worden ist und sich beim Antragsteller keine Veränderungen hinsichtlich Betriebsart und Personenkreis (z.B. GbR-Gründung, Betriebsübergabe etc.) ergeben haben. Falls sich Änderungen ergeben haben, muss der ausführliche Antrag (Formular 1140) verwendet werden.

Die Formulare finden Sie im Internet unter: www.zoll.de. Dort geben Sie in die Suchfunktion (Lupe- Symbol oben rechts) den Suchbegriff „1142“ ein.

 

Achtung: Vergleich mit dem Vorjahresantrag: Im vergangenen Jahr wurden viele Betriebe vom Zollamt angeschrieben, die mehr als 8 % Abweichung  bei der Dieselmenge im Vergleich zum Vorjahr hatten. Erst nach einer schriftlichen Begründung der Unterschiede wurde der Antrag gewährt. Bitte vergleichen  Sie vor der Antragstellung die zu entlastende  Dieselmenge  2022  mit der  Menge  des  Vorjahres! Sollte dabei eine Abweichung von mehr als 8 % entstanden sein, empfehlen wir Ihnen ein formloses Anschreiben mit einer Begründung der Unterschiede (z.B. vermehrte Bodenbearbeitung, Mehrverbrauch beim Dreschen, oder ähnliches) zusammen mit dem Dieselantrag beim Zollamt einzureichen. Dies beschleunigt die Bewilligung und verhindert ein üblicherweise daraus resultierendes Anschreiben des Zollamtes mit der Bitte, die Differenzen zu begründen.

 

Die Nachweise  und Belege müssen nur nach Aufforderung durch das Zollamt oder bei erstmaliger Antragstellung eingereicht werden, müssen aber immer im Original auf dem Betrieb vorliegen. Es gilt eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren für Buchführungsbelege. Es gibt wie in den Vorjahren eine Dieselrückvergütung von 0,2148 €/l. Gesamtentlastungsbeträge unter 50€ je Jahr werden weiterhin nicht ausgezahlt. Es werden vom Zoll keine Zuwendungsbescheide versandt. Als Beleg dient der Kontoauszug. Bitte fertigen Sie vor der Postversendung unbedingt eine Kopie des Antrages für Ihre Unterlagen an!

 

Die Postanschrift des zuständigen Hauptzollamtes lautet wie folgt (Tel. 0335-5630):

Hauptzollamt Frankfurt (Oder) Stichwort „Agrardieselvergütung“ Postfach 1284

15202  Frankfurt (Oder)

Autor: Landberatung Schaumburg e. V. (Auszug aus dem Rundschreiben)

16.01.2023