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Aktuelles zu den Agrarumweltmaßnahmen

Einhaltung der Winterruhe bei einjährigen Blühstreifen BS 1
BS 11 (Grundförderung) und BS 12 (strukturreicher Blühstreifen)

Auf mindestens 30 % der Gesamtverpflichtung (BS 11 + BS 12) muss die Winterruhe eingehalten werden, d.h. dort darf der Blühstreifen vor dem 15.02. des Folgejahres nicht geschlegelt, gemäht oder anderweitig beseitigt werden.
Maximal 70 % der Gesamtverpflichtung dürfen in diesem Jahr ab dem 15.10. beseitigt werden.
Achtung: Wird der Blühstreifen als ÖVF zur Erfüllung des Greenings genutzt, dürfen PSM zur Beseitigung nur dann eingesetzt werden, wenn eine Winterung folgt.



Pflegeschnitt bei mehrjährigen Blühstreifen BS 2

Ein jährlicher Pflegeschnitt (häckseln, schlegeln) ist auf 30% bis max. 70% jeder Blühfläche/jedes Blühstreifens Pflicht. Die Durchführung des Pflegeschnittes ist jedoch nur in der Zeit ab dem 10. Juli bis einschließlich 01. April des folgenden Jahres erlaubt.
Ist der Blüheffekt auf einzelnen Flächen nach mindestens zwei Jahren nicht mehr gegeben, kann ein Antrag auf eine Erneuerung gestellt werden. Das Verfahren ist dann ähnlich dem strukturreichen Blühstreifen (BS12).

Nutzung der Zwischenfrucht bei der Agrarumweltmaßnahme AL22
Die Nutzung des Aufwuchses ist zeitlich nicht eingeschränkt. Eine Schnittnutzung mit Abfuhr des Aufwuchses ist möglich. Beweidung ist nur im Rahmen der Hüteschafhaltung oder mit mobilen Weidezäunen, die täglich umgesetzt werden, möglich.

Dokumentationen für Agrarumweltmaßnahmen
Vorlagen für Förderspezifische Aufzeichnungen finden Sie unter:
https://www.sla.niedersachsen.de/andi/downloads/dokumente-und-formulare-169962.html
Oder fragen Sie bei uns im Büro.

BV3 (Öko Zusatzförderung Wasserschutz)
Bestätigung der Öko-Kontrollstelle über die Einhaltung der 80 kg N/ha-Grenze: Vorlage bei der LWK bis zum 1. Dezember.

BS 11/12 und BS 2 (Blühstreifen):
Das Aussaatdatum und evtl. genehmigte Pflegeschnitte, Winterruhe (ja/nein) müssen dokumentiert sein.

NG 1 (Gänseprogramm):
Die Aussaat der Winterkultur bis zum 15.10. sowie Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen ab dem 01.11.2019 bis zum 31.03.2020 müssen notiert sein.

GL (Grünland) / Erschwernisausgleich:
Sämtliche Grünlandmaßnahmen erfordern eine kontinuierliche Aufzeichnung der Maßnahmen (Nutzung, Pflege, Düngung, PSM etc.). Für den Erschwernisausgleich wird die gleiche Dokumentationsvorlage verwendet.

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