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Anbau und Düngeplanung in Roten Gebieten ab 2021

Landberatung im Landkreis Osterholz e. V.

Die Novellierung der Düngeverordnung 2020 schreibt den Bundesländern vor, die Ausweisung der Roten Gebiete bis zum 31.12.2020 zu überarbeiten und nach einheitlichen Standards festzusetzen.

Eine individuelle Anpassung der Anbau- und Düngeplanung an die neuen Gegebenheiten ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nur eingeschränkt möglich. Grundsätzlich gilt, dass die Auflagen in Roten Gebieten erst ab dem 01.01.2021 greifen und auch Bedingungen einschließen die ggf. vorher erbracht werden müssten.

  1. Berechnung des Einzelschlag-Düngerbedarfes mit Standardertrag oder individuelle Ertragsniveau
    Letzteres kann aus belegbaren (!) Ernteerträgen der letzten 5 (bisher 3) Jahre ermittelt werden, wobei die Korrektur bei 20 % Mindererträgen im Vergleich zum Vorjahr bestehen bleibt. In Roten Gebieten gilt zusätzlich, dass dieser korrigierte fünfjährige Durchschnittsertrag auch in den Folgejahren nicht verändert wird. Somit reduziert eine Ertragsdepression aufgrund der geringeren Düngung die zulässige Düngungshöhe nicht weiter.
  2. Reduzierung des N-Düngebedarfes aller Einzelschläge im Roten Gebiet um 20 %
  3. Aufsummierung des Bedarfes der Einzelschläge im Roten Gebiet, so dass ein Gesamtdüngebedarf für das Rote Gebiet entsteht
    Dieser Gesamtdüngebedarf für das Rote Gebiet darf in der Gesamtdüngung für dieses Gebiet insgesamt nicht überschritten werden!!
    Es ist jedoch möglich die Düngung auf einzelnen Schlägen oder zu einzelnen Früchten stärker zu reduzieren, um im Gegenzug andere Früchte oder Schläge bis zur Höhe des ursprünglichen Düngebedarfs zu düngen.
  4. Ausbringung von max. 170 kg Norg/ha schlagbezogen.
    D.h., hier ist die Möglichkeit der Verschiebung der organischen Düngemengen wie oben beschrieben nicht mehr möglich.
  5. Eigene Wirtschaftsdüngeranalyse, Gülle/Gärsubstrat
    Die Analysepflicht besteht für die Aufbringung von Wirtschaftsdüngern/Gärrückständen auf Flächen, welche innerhalb der Gebietskulisse Grundwasser und Oberflächengewässer liegen. Die Analysepflicht gilt nicht für strohreiche Festmiste.
    Die Analyse darf zum Zeitpunkt der Ausbringung nicht älter als 12 Monate sein. Es muss aus jeder Lagerstätte eine Analyse gezogen werden, aus der Gülle/Gärsubstrat für Flächen im roten Gebiet ausgebracht wird.
    Es wird empfohlen, die Analysenwerte der im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdünger/Gärrückstände auch für die Flächen des Betriebes außerhalb der Gebietskulissen zu verwenden, sollte ein Betrieb sowohl Flächen innerhalb als auch außerhalb des Betriebes bewirtschaften.
  6. Wird die Hauptfrucht einer Fläche vor dem 01.10. geerntet, muss ab Herbst 2021 eine Zwischenfrucht angebaut werden. Diese darf nicht vor dem 15.01.des Folgejahres umgebrochen werden.

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