Anforderungen an die Lagerung von Silagen und Stallmist in Feldmieten

Landberatung Gifhorn-Wolfsburg e. V.

Bis Ende 2020 ist es erlaubt Silage in Feldmieten zu lagern. Dies ist jedoch an folgende Anforderungen geknüpft:

  • Die Miete befindet sich auf der jeweiligen Erntefläche oder in unmittelbarer Nähe
  • Die Miete ist bis zum Frühjahr des folgenden Jahres zu räumen
  • Der Lagerplatz ist jährlich zu wechseln
  • Keine Feldmieten in Wasserschutzgebieten (Zone II) und bei Grundwasserflurabständen von unter 1,50 m
  • Es darf kein Silagesickersaft in oberirdische Gewässer oder sonstige Gräben gelangen. Ausreichender Abstand zu Gräben (mind. 20 m)
  • Keine Feldmiete auf oder direkt neben einem Drainagestrang
  • TS-Gehalt mind. 30%
  • Höhe nicht über 3 m

Eine Lagerung von Stallmist ist unter folgenden Kriterien zulässig:

  • TS-Gehalt mind. 25%
  • Max. 6 Monate Dauer
  • Max. Menge einer Miete orientiert sich am Düngebedarf der Fläche und der unmittelbar angrenzenden Flächen
  • Möglichst kleine Grundfläche
  • Höhe max. 2 m
  • Abdeckung mit Vlies oder Folie
  • Lagerplatz muss jährlich wechseln
  • Keine Feldmieten in Wasserschutzgebieten (Zone II) und bei Grundwasserflurabständen von unter 1,50 m
  • Ausreichender Abstand zu Gräben (mind. 20 m)
  • Keine Feldmiete auf oder direkt neben einem Drainagestrang

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