Landberatung Gifhorn-Wolfsburg e. V.
Bis Ende 2020 ist es erlaubt Silage in Feldmieten zu lagern. Dies ist jedoch an folgende Anforderungen geknüpft:
- Die Miete befindet sich auf der jeweiligen Erntefläche oder in unmittelbarer Nähe
- Die Miete ist bis zum Frühjahr des folgenden Jahres zu räumen
- Der Lagerplatz ist jährlich zu wechseln
- Keine Feldmieten in Wasserschutzgebieten (Zone II) und bei Grundwasserflurabständen von unter 1,50 m
- Es darf kein Silagesickersaft in oberirdische Gewässer oder sonstige Gräben gelangen. Ausreichender Abstand zu Gräben (mind. 20 m)
- Keine Feldmiete auf oder direkt neben einem Drainagestrang
- TS-Gehalt mind. 30%
- Höhe nicht über 3 m
Eine Lagerung von Stallmist ist unter folgenden Kriterien zulässig:
- TS-Gehalt mind. 25%
- Max. 6 Monate Dauer
- Max. Menge einer Miete orientiert sich am Düngebedarf der Fläche und der unmittelbar angrenzenden Flächen
- Möglichst kleine Grundfläche
- Höhe max. 2 m
- Abdeckung mit Vlies oder Folie
- Lagerplatz muss jährlich wechseln
- Keine Feldmieten in Wasserschutzgebieten (Zone II) und bei Grundwasserflurabständen von unter 1,50 m
- Ausreichender Abstand zu Gräben (mind. 20 m)
- Keine Feldmiete auf oder direkt neben einem Drainagestrang