Landberatung Lüneburg e. V.
Die Bodenbearbeitung und Aussaat einer Saatmischung für Blühflächen auf 50%-70% jeder einzelnen vorgesehenen Fläche muss in diesem Jahr bis zum 15. April erfolgen. Verwenden Sie nur förderfähiges Saatgut. Die Saatgutbelege müssen auf dem Betrieb vorgehalten werden. Im Falle der Zusatzförderung mit Imkerbescheinigung müssen Kopien der Saatgutbelege mit dem Antrag eingereicht werden.
Auf der Restfläche sind Bodenbearbeitungen sowie ein Schlegeln von evtl. vorhandenem Aufwuchs seit dem 1. Januar nicht mehr erlaubt.