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Anpassungsbeihilfe-VO beschlossen

Als Hilfsmaßnahmen zur Abfederung der Folgen des Ukraine-Krieges hat das Bundeskabinett nunmehr den Weg für eine Agrarerzeuger-Anpassungsbeihilfen-VO (AgrarErzAnpBeihV) freigegeben. Dabei wurden leichte Anpassungen im Vergleich zum 1. Entwurf vorgenommen.

Folgende Förderbeträge sind jetzt vorgesehen:
─ Freilandgemüsebau: 379 €/ha Anbaufläche
─ Obstbau: 124 €/ha Anbaufläche
─ 47 € je 100 durchschn. gehaltene Masthühner
─ 132 € je 100 durchschn. gehaltene Mastputen
─ 56 € je 100 durchschn. gehaltene Mastenten
─ 72 € je 100 durchschn. gehaltene Mastgänse
─ 125 € je 100 durchschn. gehaltene Mastschweine
─ 31 € je 100 durchschn. gehaltene Ferkel
─ 97 € je 100 durchschn. gehaltene Sau.

Soweit die Betriebe über einen GAP-Antrag am EU-Greening teilnehmen, erfolgt die Auszahlung als „Anpassungshilfe“ über die SVLFG antragslos bis Ende September 2022.

Betriebe, die das Greening-Kriterium für förderberechtigte Erzeugungsbereiche nicht erfüllen können – vor allem Unter-Glas-Betriebe und flächenlose Tierhaltungsbetriebe, aber auch Betriebe mit Produktionszweigen, die nicht im System der Direktzahlungen verankert sind, wie z.B. Erdbeertunnel – nach einer noch zu erlassenden Verwaltungsvorschrift („Kleinbeihilfe“) bei der BLE einen Antrag stellen. Der dafür vorgesehene elektronische Antrag kann nicht vor dem 01.10.2022 gestellt werden. Das BMEL will mit diesem späten Antragstermin eine mögliche Doppelförderung verhindern. Eine Auszahlung der Kleinbeihilfe erfolgt bis spätestens 31.12.2022. Sowohl bei der Anpassungsbeihilfe als auch bei der Kleinbeihilfe ist der Förderhöchstbetrag auf 15.000 €/Unternehmen begrenzt.

Autor: LB Hameln-Holzminden e.V. und VUB Deister/Leine e.V.

15.08.2022

 

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