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Arbeitsrechtliche Folgen möglicher Infektionskrankheiten in der Schule

Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen eV (AGE)

Nach dem Ende der Ferien hat in den Ländern der reguläre Schulbetrieb wieder begonnen. Die Gesundheitsministerien der Länder haben dies zum Anlaß genommen, Empfehlungen für den Umgang mit möglichen Infektionskrankheiten in der Schule auszusprechen, die von den Schulen teils unterschiedlich umgesetzt worden sind. Häufig werden Kinder mit nur leichten Erkältungssymptomen aufgrund der neuen Vorgaben im Rahmen der Corona-Pandemie bspw. für 48 Stunden vom Schulbetrieb ausgeschlossen. Eltern sind dann gezwungen, die Betreuung ihrer (eigentlich wegen einer lediglich „normalen“ Erkältung schulfähigen) Kinder selbst sicher zu stellen. Bleibt ein Elternteil zur Betreuung des Kindes der Arbeit fern, stellen sich aufgrund dessen arbeitsrechtliche Fragen.

1. Freistellungsanspruch
Hat der bzw. die Beschäftigte betreuungspflichtige Kinder und besteht im Zeitpunkt des Schulbetretungsverbotes keine anderweitige, zumutbare Betreuungsmöglichkeit, darf der Arbeitnehmer gem. § 275 Abs. 3 BGB der Arbeit fernbleiben. Sofern die Arbeitsleistung mobil erbracht werden kann, bleibt die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung bestehen.

Bei der Frage, ob das Kind betreuungspflichtig ist oder sich selbst Zuhause ggf. alleine versorgen kann, ist als Richtwert die aus § 45 SGB V bzw. § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannte Altersgrenze der Vollendung des 12. Lebensjahres anzulegen: Kinder bis einschließlich 11 Jahren sind in jedem Fall von einem Erwachsenen zu Hause zu betreuen. Ist das Kind 12 Jahre alt oder älter, ist aus unserer Sicht auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob das Kind ohne Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht alleine zu Hause bleiben kann (Wie alt ist das Kind? Bleibt es ansonsten auch einen Tag alleine zu Hause? Sind ggf. nahe Angehörige auf Telefonanruf kurzfristig verfügbar? Wie weit entfernt ist die Arbeitsstätte des weiterarbeitenden Elternteils zwecks Notfallversorgung bei Anruf? etc.).

2. Vergütungsanspruch
Ist das Kind bei leichten Erkältungssymptomen weiterhin eigentlich schulfähig, darf es wegen der verschärften Regeln in Zusammenhang mit der Corona Pandemie aber gleichwohl die Schule nicht betreten, beruht unserer Ansicht nach die Arbeitsverhinderung des betreuenden Elternteils nicht auf einem persönlichen Leistungshindernis. Das Leistungshindernis entsteht hier vielmehr dadurch, daß die Schulen aufgrund der Weisung der jeweiligen Gesundheitsministerien allgemeine Vorgaben für die gesamte Schülerschaft herausgeben, welche dann ursächlich für die Betreuungsnotwendigkeit werden. Ein Fall des Vergütungsanspruchs gem. § 616 BGB liegt unserer Ansicht damit nicht vor, obwohl es sich in diesen Fällen meist noch um eine „kurzzeitige Verhinderung“ im Sinne der Vorschrift handeln dürfte.

Da die Schule als Betreuungseinrichtung grundsätzlich vollkommen gesunde Kinder unterrichtet und damit nicht „geschlossen“ ist, ist der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1a IfSG in direkter Anwendung nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund raten wir davon ab, eine eventuelle Entschädigung des betreuenden Elternteils für den Entgeltausfall nach den Vorgaben des § 56 Abs. 1a IfSG vorzufinanzieren, da eine Erstattung durch die Gesundheitsämter gegenüber dem Arbeitgeber -zumindest nach dem jetzigen Wortlaut des § 56 Abs. 1a IfSG – voraussichtlich nicht erfolgen wird.

In der Unternehmenspraxis sollte daher in jedem Einzelfall mit den betreffenden Beschäftigten vereinbart werden, wie die unbezahlte Freistellung zur notwendigen Betreuung des Kindes finanziell abgedeckt werden kann. Denkbar ist hier der Einsatz von Überstunden bzw. Arbeitszeitkonten (auch unter Berücksichtigung von Minusstunden) oder eine tageweise Urlaubsnahme.

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