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Arbeitszeit in der Landwirtschaft – wissen, was Sache ist

Auszug aus dem Artikel der LWK Niedersachsen:

Wie lange darf gearbeitet werden? 

Auch in der Landwirtschaft dürfen Arbeitnehmer ohne Ausnahmegenehmigung max. 10 Std. am Tag arbeiten.

Die Arbeitszeit darf an Werktagen 8 Stunden (exkl. Pausen) nicht überschreiten. Werktage sind Montag bis Samstag.

Sie kann nur dann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).

Achtung: Eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 10 Std. hinaus kann nur mit behördlicher Genehmigung erfolgen!

Wie viele Pausen sind zu gewähren?

Bei Arbeitszeiten von mehr als 6 Stunden ist eine vorher feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten erforderlich. Teilpausen sind möglich, müssen jedoch mindestens 15 Minuten dauern.

Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden!

Wie viel Ruhezeit ist einzuhalten?

Arbeitnehmer müssen nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit (= Arbeitszeit + Pause) allgemein eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Die Ruhezeit kann u.a. für Landwirtschaft und Tierhaltung um eine Stunde verkürzt werden (§ 5 Abs. 2 ArbZG), wenn der Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats erfolgt.

Abweichende Regelung lt. Rahmentarifvertrag: Die Ruhezeit darf auf 8 Std. verkürzt werden.

Wer darf am Sonntag oder an Feiertagen arbeiten?

Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei.

Sonderregelung für die Landwirtschaft nach § 10 Abs. 1 ArbZG: Beschäftigung ist erlaubt, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Die Beschäftigung ist zu dokumentieren.

Abweichende Regelung lt. Rahmentarifvertrag: Jeder zweite Sonntag bzw. gesetzliche Feiertag darf halb gearbeitet werden, jeder vierte Sonntag bzw. gesetzliche Feiertag muss ganz arbeitsfrei sein.

Den gesamten Artikel sehen Sie hier.

Autor: LWK Niedersachsen

22.12.2022

 

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