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ASP: Was kann im Ernstfall gelten

Ziel aller Bekämpfungsmaßnahmen nach einem ASP-Fall ist, die Seuchenfreiheit so schnell wie möglich zurückzuerlangen. Nachfolgend eine Übersicht aus top agrar und eigenen Quellen:

Wildschweinausbruch:

Um Kerngebiet und weißer Zone kann eingezäunt werden, um Abwanderungen zu unterbinden. Alle Wildschweine sollen möglichst entnommen werden. Bis ca. 15 km Radius vom Fundort gilt die Sperrzone II. Hier sind umgehend die gehaltenen Schweine, Todesfälle oder Erkrankungen dem Veterinäramt zu melden. Halten Sie deshalb ihr Bestandsregister, die HIT-Datenbank und das Besucherbuch wie alle weiteren Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen auf dem neuesten Stand. Desweiteren kann es zu Betretungs- Befahr oder Ernteverboten kommen. Gras, Heu, Stroh oder Silage aus der Sperrzone II dürfen nicht an Schweine verfüttert werden. Es sei denn sie wurden min. 6 Monate vorher wildschweinsicher gelagert oder für 30 Minuten bei 70°C erhitzt. Das Verbringen von Hausschweinen aus der Sperrzone II ist mit behördlicher Genehmigung möglich. Zucht-, Nutz- und Schlachtschweine aus der Sperrzone I sind im Inland frei handelbar, wenn die Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises dies erlaubt.

 

Hausschweineausbruch:

Im Ausbruchbetrieb werden alle Schweine sofort gekeult. Die Ställe werden von einer Fachfirma gereinigt und desinfiziert. Die Gülle muss hitzebehandelt oder 42 Tage gelagert werden. Die Wiederbelegung kann frühestens 15 Tage nach der Reinigung erfolgen. Die Schutzzone beträgt min. 3 km Radius. Hier werden alle schweinehaltenden Betriebe aufgesucht und die notwendigen Dokumentationen überprüft. In der Überwachungszone erfolgt die Prüfung stichprobenartig. Aus der Schutz- bzw. Überwachungszone dürfen ohne eine Ausnahmegenehmigung der Veterinärbehörde keine Schweine verbracht werden. Der Status Schutzzone wird für min. 30 Tage aufrecht gehalten.

 

Autor: Landberatung Northeim e. V.

14.07.2022

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