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Aufgrund der frühen Maisernte: Erinnerung an Begrünungsverpflichtung in Roten Gebieten

Gemäß Bundes-DüV § 13a müssen Ackerflächen im Roten Gebiet im Winter grundsätzlich bis zum 15. Januar begrünt sein, wenn die nachfolgende Sommerung gedüngt werden soll. Ausgenommen davon sind Flächen, auf denen die Vorkultur erst nach dem 01.10. geerntet.

Was gilt als Begrünung vor einer Sommerung?
Die zu etablierenden Zwischenfrüchte/Untersaaten müssen aktiv ausgesät werden und einen flächendeckenden Bestand aufweisen, so dass eine Nährstoffaufnahme über die Herbst- bzw. Wintermonate möglich ist. Ausfallraps nach Winterraps sowie der Aufwuchs einer Untersaat entsprechen einer aktiven Aussaat einer Zwischenfrucht, wenn sie einen flächendeckenden Bestand aufweisen. Hierbei ist keine fest definierte Aussaatfrist einzuhalten! Es muss aber im Herbst geschehen. Ein Auflaufbestand nach Getreideernte zählt leider nicht als aktive Begrünung.

Hinweis: Bei der Nutzung von Ausfallraps als Zwischenfrucht ist zu beachten, dass Schaderreger gefördert werden, wenn diese auf der Fläche vorkommen (z. B. Schnecken, Mäuse, Rübenzystennematoden, Kohlhernie u. a.). Daher stellt dies keine Empfehlung dar! Quelle: LWK Niedersachsen (FAQ zur DüV)

Nach diesem trockenen Jahr ist mit erhöhten Nmin-Werten nach Mais zu rechnen, sodass die Begrünung fachlich und wirtschaftlich durchaus sinnvoll ist! Achten Sie auf die Spätsaatverträglichkeit: Ölrettich und Rauhafer sind beispielsweise spätsaattauglich und passen gut in eine Kartoffelfruchtfolge. Senf/Klee-Gemische eignen sich zu Zuckerrüben. Winterfutterraps, Marktstammkohl und Winterrübsen lassen sich problemlos bis Ende September aussäen und zeichnen sich durch ein hohes Nährstoffaufnahmevermögen und -speicherpotential aus.

Autor: Landberatung e. V. Fallingbostel

14.09.2022

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