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Auflagen der Düngeverordnung für die Düngung ab 01. Februar

Landberatung Grafschaft Hoya e. V.

Am 01. Februar endet für alle Landwirte die allgemeine Sperrfrist für N-haltige Düngemittel, so dass bei günstigen Bodenverhältnissen ab diesem Datum Grünland, Ackergras sowie Wintergetreide und Winterraps mit Stickstoff versorgt werden können.

Flächen, die nicht bzw. nur mit einer abgestorbenen Zwischenfrucht bewachsen sind, sollten nicht frühzeitig gedüngt werden. Zu Sommerkulturen wird empfohlen, die Ausbringung zeitnah zur Aussaat zu planen, d.h. max. 2 bis 3 Wochen vor der Aussaat.

Pflicht zur bodennahen Ausbringung bei bestelltem Ackerland
Gemäß § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung dürfen flüssige Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff (mehr als 1,5 % N in der Trockenmasse) im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 zur Verringerung der Ammoniak-Emissionen und zur Steigerung der N-Effizienz nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.

Die Verpflichtung gilt für alle flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, also Gülle, Jauche, Gärreste, flüssigen Klärschlamm, Silosickersaft, PPL, Kartoffelfruchtwasser etc.

Als zulässige Technik bleiben dabei Schleppschlauch-, Schleppschuh- und Schlitz- bzw. Injektionsverteiler. Diese Pflicht zur streifenförmigen Ausbringung gilt ausdrücklich nur für bestellte Ackerflächen, in der Regel also Flächen, auf denen Getreide, Raps, Hackfrüchte oder sonstige Ackerkulturen ausgesät wurden. Als „bestellt“ gilt dabei eine Ackerfläche, sobald die Saat im Boden ist. Vereinfacht kann man auch schlussfolgern, dass immer dann eine Ablage auf oder in den Boden erforderlich ist, wenn eine anschließende Einarbeitung der Wirtschaftsdünger dazu führen würde, die zu düngende Kultur zu zerstören.
Im Umkehrschluss bedeutet die Regelung aber auch, dass auf unbestellten Ackerflächen auch weiterhin eine Breitverteilung mit den o. g. zulässigen Breitverteilern erfolgen darf. Dies betrifft z. B. unbestellte Ackerflächen vor der Aussaat einer Sommerung (Mais, Sommergetreide, Hackfrüchte etc.) oder auch abgeerntete Getreideflächen vor der Zwischenfruchtbestellung.
Dabei muss natürlich die bekannte Pflicht zur Einarbeitung innerhalb 4 Stunden (in „Roten Gebieten“ innerhalb einer Stunde) beachtet werden.

Sonderfälle:
a) Abgefrorene Zwischenfruchtbestände
Wenn ein Zwischenfruchtbestand im Laufe des Winters abfriert, gilt der Boden nach dem Abfrieren der Zwischenfrucht als unbestellt. Eine Breitverteilung ist zulässig, wenn eine unverzügliche Einarbeitung (je nach Kulisse innerhalb von einer oder vier Stunde/n) erfolgt.
Um eine möglichst hohe Ausnutzung des ausgebrachten Stickstoffs zu erreichen, sollte die Düngung möglichst kurz vor der Aussaat der Folgefrucht erfolgen.
b) Wachsende Zwischenfrüchte
Es handelt sich um bestellte Ackerflächen, so dass im Regelfall bodennah ausgebracht werden muss. Wenn sich die Aussaat der Folgekultur z.B. Silomais zeitnah anschließt, gilt das Anbauverfahren der Zwischenfrucht als beendet, die Fläche kann damit als unbestellter Boden angesehen werden, so dass eine Breitverteilung zulässig und eine unverzügliche Einarbeitung verpflichtend ist. Eine Breitverteilung auf Zwischenfruchtgras, welches nur im Frühjahr einmalig geerntet wird, ist nicht möglich.

Die vorgestellten Vorschriften gelten zunächst nur für Ackerland, nicht für Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau. Die Pflicht auch auf Grünland-, Ackergras-, Klee-, Luzerne- und vergleichbaren mehrschnittigem Futterbauflächen bodennah ausbringen zu müssen, gilt nach derzeitigem Stand erst ab dem Jahr 2025. Es kann also in den nächsten Jahren auf diesen Flächen weiterhin mit den gängigen Breitverteiltechniken ausgebracht werden. Aufgrund der bekannten Nachteile (schlechtere N-Ausnutzung, Windanfälligkeit, ggf. Futterverschmutzung) wird es aber nicht mehr empfohlen.

Keine Ausbringung auf gefrorenem Boden mehr möglich!
Im Zuge der Düngeverordnungsnovelle wurde der Begriff des gefrorenen Bodens nun neu definiert. In den vergangenen Jahren konnten bei tagsüber auftauenden Böden Nachtfröste genutzt werden, um die genannten Düngemittel bodenschonend ausbringen zu können.

Aufgrund EU-Vorgaben wurde die Auslegung der Düngeverordnung allerdings in diesem Punkt im Mai 2020 entscheidend geändert: Danach muss der Boden bei der Düngung nun völlig frostfrei sein!

Als gefroren gilt ein Boden der an der Oberfläche oder in beliebiger Tiefe zum Zeitpunkt der Düngung Frost aufweist. Das bedeutet: Sobald die Bodenoberfläche gefroren ist, auch wenn sie um die Mittagsstunden wieder auftaut, darf nicht ausgebracht werden. Gleiches gilt, wenn die Oberfläche frostfrei, einige cm darunter aber noch Eis im Boden ist. Auch dann ist keine Düngung zulässig!
Entscheidend ist damit allein der Bodenzustand zum Aufbringungszeitpunkt, nicht ein ggf. nachträgliches Auftauen. Auch ein nach dem Aufbringen einsetzender Frost ist unschädlich.
Rauhreif auf der Grünlandnarbe stellt kein Problem dar, solange der Frost den Boden noch nicht erreicht hat, die Bodenoberfläche also noch weich ist.
Das Düngungsverbot bei Frost bezieht sich auf alle N- und P-haltigen Düngemittel. Neben Gülle, Gärresten, Geflügelkot und Mineraldünger ist selbst eine Düngung mit strohreichen Festmisten bei geringstem Frost nun nicht mehr erlaubt.

Gewässerabstand
Ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Gewässern ist in jedem Fall einzuhalten. Bei einer Breitverteilung der Gülle beträgt dieser mindestens 4 Meter bis zur Böschungsoberkante.
Werden bodennahe Ausbringtechniken (Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitztechniken) eingesetzt, muss ein 1 m breiter Streifen an der Böschungsoberkante völlig frei bleiben, denn auf diesem Streifen herrscht ein völliges Ausbringverbot!
Verstöße gegen die genannten Regelungen sind bußgeldbewehrt und Cross Compliance relevant.

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