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AUM-Blühstreifen sind nach neuester Info des Ministeriums keine schützenswerte Brachen mehr

Gestern erreichte uns folgende Information mit einer neuen Auslegung des Ministeriums:

Blühstreifen, die 2021 und 2022 an gleicher Stelle beantragt worden sind, sind aktuell im ANDI-Programm in der GLÖZ 8-Kulisse „schützenswerte Brache“ aufgeführt.
Letzte Woche hieß es, dass Betriebe, die von der Ausnahmeregelung von GLÖZ 8 (auf der 4 % verpflichtende Brache Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen anzubauen) Gebrauch machen wollen und die eine erst in 2023 oder 2024 auslaufende Blühstreifenverpflichtung BS11 oder BS12 haben, diese Blühstreifen nicht umbrechen dürfen, bzw. nur im Mulchsaatverfahren neu eindrillen dürfen.

 

Diese Auslegung ist nun gekippt worden:
Demzufolge ist eine Fläche, die in 2021 und 2022 als Brache genutzt wurde, in 2023 nicht mehr als schützenswerte Brache einzustufen, wenn diese Fläche in 2022 aufgrund einer AUKM-Maßnahme Brache war, unabhängig davon, ob die Verpflichtung in den AUKM Ende 2022 auslief oder noch Bestand hat.
Heißt: AUM-Blühstreifen dürfen nun wieder an gleicher Stelle nach gewohntem Verfahren dieses Jahr bis zum 17.04.2023 (da der 15.04.2023 ein Samstag ist) bestellt werden ohne Auswirkung auf die Ausnahmeregelung.
Zur Erinnerung:
GLÖZ8-Brachen durften nur im Herbst 2022 nach Ernte der Hauptfrucht aktiv begrünt werden.
Später begrünte Flächen sind nicht geeignet, um als GLÖZ8-Brache die 4 % Brache-Verpflichtung zu erfüllen.
Auf den ehemals schützenswerten AUKM Blühstreifen mit Code 574 und 575 darf dann auch eine andere Hauptkultur z.B. Mais angebaut werden.
Wir hoffen, diese Info erreicht noch viele Betriebe rechtzeitig vor der Blühstreifenbestellung.
Autor: Landberatung e. V. Fallingbostel
13.04.2023

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