Einzelne Senf-Flächen sind bereits am Blühen. Zur Verhinderung der Samenreife dürfen und sollten die abblü- henden Zwischenfrüchte geschlegelt bzw. hoch geschröpft werden! Der Einsatz einer Acker-Walze (z.B. Cambridgewalze) eignet sich nur bei Frost sehr gut, da die Stängel dann zersplittern. Aktuell sollten jedoch aktive Werkzeuge (Schlegler) eingesetzt werden. Einzig eine spezielle Messerwalze kann die Frischmasse ausreichend zerkleinern und ist auch bei Frostfreiheit geeignet. Bei Greening-Zwischenfrüchten ist die Messerwalze jedoch nicht erlaubt (Eingriff in den Boden)!
Ein Aussamen sollte unbedingt verhindert werden, um Folgeprobleme in den folgenden Sommerungen (vor allem Zuckerrüben) zu verhindern!
Beim Zwischenfruchtanbau müssen verschiedene Arten mit unterschiedlichen Auflagen unterschieden werden:
- Zwischenfrüchte ohne vertragliche Bindung:
Hier gibt es keine speziellen Vorgaben, an die man sich halten muss. Eine mögliche Beseitigung liegt im Ermessen des Landwirts. Es gibt keine Vorgaben zur Aussaat, den Kulturen oder zum Umbruchtermin. Der Aufwuchs kann bereits im Herbst geschlegelt, gewalzt, bearbeitet oder abgehütet werden. Lediglich bei erfolgter Düngung muss eine Standzeit von min. 8 Wochen eingehalten werden. Mittels Fotos sollte der erfolgte Zwischenfruchtanbau vor dem Umbruch für eventuelle Rückfragen archiviert werden.
- Zwischenfrüchte mit Greeninganrechnung:
Zwischenfrüchte, die im Rahmen des Greenings angebaut wurden, dürfen zur Verhinderung der Samenreife hoch geschlegelt oder gewalzt werden. Ein Datum dazu ist nicht festgelegt. Wichtig ist jedoch, dass beim Schlegeln möglichst noch sichtbare Stoppeln von ca. 20-25 cm stehen bleiben, damit die Prüfer noch erkennen können, dass dort Zwischenfrüchte gestanden haben. Vor dem Schlegeln sollten Fotos für eventuelle Rückfragen gemacht werden. Bei der Zerstörung des Aufwuchses ist darauf zu achten, dass kein Eingriff in den Boden erfolgt (keine Messerwalzen)! Eine Beseitigung (mechanisch und chemisch) darf erst nach dem 15. Februar erfolgen. Grundsätzlich sind im Folgejahr eine Andüngung und eine Nutzung (z.B. Kleegras-Zwischenfrucht) vor der Aussaat einer folgenden Hauptfrucht erlaubt.
Bitte beachten: als Kleegras ausgedrillte Greening-Zwischenfrüchte dürfen im Folgejahr nicht als Haupt- frucht weitergeführt werden!!
- Zwischenfrüchte in Wasserschutzgebieten:
Beim Zwischenfruchtanbau im Rahmen der freiwilligen Vereinbarungen sind ebenfalls gewisse Daten und Auflagen einzuhalten. Hierzu sollten Sie vor geplanten Maßnahmen Rücksprache mit Ihrem jeweiligen Wasser- schutzberater halten! In der Regel ist zur Verhinderung der Samenreife das hohe Abschlegeln (ohne Bodeneingriff) erlaubt.
- Zwischenfrüchte in Roten Gebieten:
In roten Gebieten ist verpflichtend vor einer Sommerung, die nach dem 01.02. gedüngt werden soll, eine Zwischenfrucht anzubauen (auch in 2022!). Eine Ausnahme ist bei Mais mit einem Erntetermin nach dem 01. Oktober möglich. Vorgaben zur Art der Zwischenfrucht (Winterhart/abfrierend) gibt es nicht. Es dürfte ein Sommergetreide als Zwischenfrucht im Herbst ausgesät werden, Wintergetreide jedoch nicht. In 2022 ist einmalig Grünroggen/Winterroggen als Zwischenfrucht erlaubt. Eine Aussaatfrist ist nicht definiert, jedoch müssen die zu etablierenden Zwischenfrüchte aktiv ausgesät werden und über Winter einen flächendeckenden Bestand aufweisen. Der Umbruch ist ab 15. Januar möglich, schlegeln ist auch vor dem 15.01. möglich.
Autor: Landberatung Hameln-Holzminden e.V. und VuB-Ring Deister/Leine e. V.
17.11.2022