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Ausgleich für Glyphosat-Verbot in WSG beantragen

Mit der Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung am 07.09.2021 ist es in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten verboten Glyphosat anzuwenden. Nach den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) haben betroffene Betriebe einen Anspruch auf einen finanzi-ellen Ausgleich. Die Genehmigung seitens der EU liegt nun vor und einer Auszahlung steht nichts mehr im Wege.

Ein Ausgleich wird aber nur gewährt, solange Glyphosat nicht bundesweit verboten ist. Ein bundesweites Verbot tritt auf Grundlage der aktuellen Pflanzenschutzmittel-Anwendungsverordnung zum 01.01.2024 in Kraft. Es bleibt abzuwarten, ob die gerade laufenden Diskussionen auf EU-Ebene über eine Zulassungsverlängerung für Glyphosat noch Veränderungen bringen.

Die Einreichfrist für den Ausgleich des Mehraufwandes durch das gültige Glyphosat-Verbot in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten für das Kalenderjahr 2022  läuft am 31.  März 2024  ab (für das Kalenderjahr 2023 am 31. März 2025). Betroffene Betriebe können in den kommenden Wochen einen formlosen Antrag mit einzelbetrieblicher Berechnung des finanziellen Mehraufwan-des stellen.

Der Ausgleich kann grundsätzlich für den Getreideanbau nach Winterraps oder für Flächen mit

Sommerkulturen gestellt werden. Sinnvoll ist es, für die Antragstellung mit dem zuständigen Wasserschutzgebietszusatzberater  abzustimmen, in welcher Form der Antrag beim Wasserversorger eingereicht wird.

Autor: Landberatung Schaumburg e. V.

13.10.2023

 

 

 

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