Wie bereits im RS 14/2023 erwähnt, können im Rahmen des „Niedersächsischen Weges“ wirtschaftliche Nachteile, die durch Auflagen zu Gewässerrandstreifen entstehen finanziell ausgeglichen werden. Folgende Ausgleichsbeträge je nach Gewässer-Ordnung stehen aktuell für das Kalenderjahr 2023 bereit:
Ackerland | Dauergrünland | |
Gewässer 1. Ordnung | 715€/ha | 649€/ha |
Gewässer 2. Ordnung | 732€/ha | 673€/ha |
Gewässer 3. Ordnung | 784€/ha | 743€/ha |
Die Ausgleichsbeträge gibt es ausschließlich für Gewässerrandstreifen an Flächen in Niedersachsen!
Flächen „aus der Produktion genommen“ sind nicht förderfähig! Es darf keinen anderweitigen Ausgleich für die Flächen geben.
Da nach „Guter fachlicher Praxis“ bereits auf 1m zur Böschungsoberkante keine Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen erfolgen dürfen, können auf der gesamten Länge des jeweiligen Gewässers nur maximal 9m/4m/2m zum Ausgleich geltend gemacht werden. Um die Vorgaben zu GLÖZ 4 (3 m Pufferstreifen an Gewässern) trotzdem finanziell auszugleichen wird der Betrag als sog. „De- minimis-Beihilfe“ gewährt, so dass bei der Antragstellung die Anlage De-minis-Erklärung mit auszu- füllen und einzureichen ist!
Welche Gewässer betroffen sind können Sie dem Kartenthema „Gewässernetz“ unter den Gebietskulissen im ANDI entnehmen. Da dies jedoch nicht vollständig ist, empfiehlt es sich zusätzlich im Gewässernetz Niedersächsische Umweltkarten nachzuschauen! Sollten Sie Hilfestellung benötigen, melden Sie sich im Ringbüro. Aus ersten Erfahrungen heraus lohnt sich die Antragstellung vornehmlich für Betriebe mit hoher Gewässerdichte sowie bei hohem Anteil Grünland an Gewässern! Eine Antragsfrist gibt es nicht, Anträge für den Ausgleich 2023 können auch noch im Jahr 2024 gestellt werden!
Autor: Landberatung Gifhorn-Wolfsburg e.V. (Stefan Handke)
25.10.2023