Im Rahmen des Niedersächsischen Weges wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz in Niedersachsen initiiert. Entsprechende Regelungen zu Gewässerrandstreifen wurden im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) verankert. Um wirtschaftliche Nachteile der Landwirte, welche aus den Bewirtschaftungseinschränkungen auf Gewässerrandstreifen resultieren, auszugleichen, besteht für die Landwirte ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen für Gewässerrandstreifen in Niedersachsen.
Die entsprechende Maßnahme für die Ausgleichszahlungen sowie die Antragstellung im Kalenderjahr 2022 stehen derzeit jedoch noch unter dem Vorbehalt einer Genehmigung der Beihilfenregelung durch die Europäische Union.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 9 NWG sind ergänzend zu § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG im Gewässerrandstreifen der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten.
Die Gewässerrandstreifen sind
▪ an Gewässern erster Ordnung 10 m,
▪ an Gewässern zweiter Ordnung 5 m,
▪ an Gewässern dritter Ordnung 3 m breit.
Die Regelungen zu den Bewirtschaftungsbeschränkungen mit Verbot des Einsatzes und der Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind für Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung am 01.07.2021 in Kraft getreten. Für Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter und dritter Ordnung finden sie ab 01.07.2022 Anwendung.
Ausgleichszahlungen für Gewässerrandstreifen werden nicht gewährt
1. für Streifen an Gewässern, die regelmäßig weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind und in ein vom NLWKN geführtes Verzeichnis eingetragen sind sowie
2. für Streifen an Gewässern, die nur Flächen eines Eigentümers/einer Eigentümerin be- oder entwässern.
Es gelten einige Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen, z.B. sind aus der Produktion genommene Flächen nicht förderfähig.
Die Ausgleichszahlungen erfolgen grundsätzlich jährlich, gestaffelt nach Flächennutzung und Gewässerordnung. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen sind voraussichtlich folgende Beträge in Euro je Hektar anzuwenden:
Gewässer 1. Ordnung |
Gewässer 2. Ordnung |
Gewässer 3. Ordnung |
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Ackerland | 715 Euro / Hektar | 732 Euro / Hektar | 784 Euro / Hektar |
Dauergrünland | 649 Euro / Hektar | 673 Euro / Hektar | 743 Euro / Hektar |
Antragsverfahren für Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung im Kalenderjahr 2022:
Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist die Verursachung eines wirtschaftlichen Nachteils. Dieser wirtschaftliche Nachteil wird infolge der Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 58 NWG durch die geringeren Erträge im Zuge der Ernte der betroffenen Fläche verursacht.
Die Regelungen zu den Bewirtschaftungsbeschränkungen an Gewässern erster Ordnung sind seit dem 01.07.2021 zu beachten. Die daraus resultierenden Ernteeinbußen treten regelmäßig im darauffolgenden Kalenderjahr ein, sodass im Kalenderjahr 2022 erstmalig die Antragstellung für Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung möglich ist.
Ab dem 01.04.2022 können Anträge auf Gewährung von Ausgleichszahlungen für Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung unter Verwendung der Antragsvordrucke in Papierform gestellt werden.
Antragsverfahren für Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter und dritter Ordnung ab dem Kalenderjahr 2023:
Entsprechend der obigen Ausführungen können Ausgleichszahlungen
für Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter und dritter Ordnung erstmals im Kalenderjahr 2023 beantragt werden.
Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie unter www.lwk-niedersachsen.de ,Webcode 01040376. Bei Fragen melden Sie sich gerne bei uns im Büro!
Autor: Landberatung Grafschaft Hoya e. V.
25.05.2022:
Anmerkung der Redaktion: Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Berater vor.