LB Hameln-Holzminden und VUB Deister/Leine
Laut der Düngeverordnung dürfen in stehenden/bewachsenen Beständen organische Dünger nur noch mit bodennaher Ausbringtechnik (Schleppschlauch, Schlitzverfahren, etc.) ausgebracht werden. Sinn dieser Regelung ist die Verringerung von Ammoniak (NH3)-Emissionen in die Atmosphäre, die bei breitflächiger Ausbringung von Gülle, Gärresten etc. deutlich höher sind als bei bodennaher Ausbringung mittels Schleppschlauch- oder vergleichbaren Systemen. Parallel dazu wird die N-Effizienz gesteigert.
Besonders in hängigem Gelände ist eine bodennahe Ausbringung jedoch oft nicht möglich, da das Befahren mit großvoluminösen Fässern und deren Arbeitsbreiten aus Sicherheitsgründen ausscheidet. Daher hat das Land- wirtschaftsministerium eine Ausnahmegenehmigung für solche Flächen veröffentlicht, wodurch auf Antrag eine Aufbringung mit Pralltellern weiterhin erlaubt ist.
Für eine solche Ausnahmegenehmigung kommen nur Flächen in der Gebietskulisse für Erosionsgefährdung „CC-Wasser 2“ in Frage.
Im Folgenden finden Sie den Link zu den Gebietskulissen für die CC-Wassererosion. Auf den „Roten Flächen“ darf weiterhin mit Prallteller in stehende Bestände Organik ausgebracht werden. https://nibis.lbeg.de/cardomap3/?TH=CCSTUFENWASSER
Alternativ kann der „Feldblockfinder“ der LWK Niedersachsen genutzt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung muss beantragt werden und gilt für das Antragsjahr sowie die beiden Folgejahre. Dafür gibt es auf der Homepage der LWK Niedersachsen einen speziellen Vordruck unter Webcode: 01036431. Die Kosten belaufen sich auf 100 € je Antrag plus 5 €/ha.