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Beschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern – Anhebung der Hinzuverdienstgrenze

Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen eV (AGE)

Durch das Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) sind die Hinzuverdienstgrenzen für Rentnerinnen und Rentner, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, erheblich angehoben worden. Diese zunächst für das Jahr 2020 befristete Regelung ist nunmehr bis zum 31.12.2021 verlängert worden. Danach können Rentnerinnen und Rentner statt eines Betrages von üblicherweise 6.300 € pro Jahr nunmehr auch im Jahr 2021 46.060 € hinzuverdienen.

Rentnerinnen und Rentner, die sich in der Regelaltersgrenze befinden, können ohne Begrenzung hinzuverdienen. Für Rentnerinnen und Rentner, die eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen, gelten Hinzuverdienstgrenzen.
Der jährliche Hinzuverdienst, den ein solcher Rentenbezieher anrechnungsfrei erzielen darf, liegt an sich bei 6.300 € (= 14 x Geringfügigkeitswert von 450 €). Nun hat der Gesetzgeber ebenso wie im Jahr 2020 diese Hinzuverdienstgrenze mit dem Wert von 46.060 € auf das 14-fache der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2021: 3.290 €) erhöht.

Gleichzeitig ist der „Hinzuverdienstdeckel“ ausgesetzt, der ansonsten grundsätzlich nach § 34 Abs. 3 a SGB VI verhindert, daß ein/-e Rentner/-in mit vorgezogener Rente und Entgelt in der Summe höhere Einkünfte erzielt als das höchste Entgelt, das der/die Rentner/-in in den letzten 15 Jahren erreicht hat.

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