Damit die Nährstoffe aus den Zwischenfrüchten auch zur nächsten Hauptfrucht optimal genutzt werden können, ist ein zeitiger Umbruch wichtig. Im Idealfall erfolgt zunächst eine flache bodenschonende Bearbeitung der Zwischenfrüchte mit der Messerwalze oder ähnlichen Geräten, sofern die Bestände nicht abgefroren sind. Etwa 3-4 Wochen vor der Bestellung der Hauptfrucht sollte dann eine flache Einarbeitung erfolgen.
– Greening: Zwischenfrüchte und Grasuntersaaten, die als ökologische Vorrangfläche (Greening) angemeldet sind, dürfen ab dem 16. Februar beseitigt werden. Bei Grasuntersaaten ist es möglich, die Saaten für den Anbau 2023 zu nutzen. Grasuntersaaten können als Feldgras genutzt werden, zum Beispiel vor Mais oder ganzjährig. Dadurch wäre auch eine frühzeitige Gülleausbringung möglich!
Bei Zwischenfrüchten muss eine Hauptkultur für den Anbau 2023 – im Sinne der Anbaudiversifizierung – folgen.
– Agrarumweltmaßnahmen:
o AL 21: Beseitigung der Zwischenfrüchte und Grasuntersaaten ab 16. Februar möglich.
Keine chemische Pflanzenschutzmaßnahme – nur mechanische Beseitigung.
o AL 22: Umbruch der winterharten Zwischenfrüchte und Grasuntersaaten ab dem 01. März.
Keine chemische Pflanzenschutzmaßnahme zur Beseitigung – nur mechanische Beseitigung möglich. Die Düngung ist ab dem 01. März möglich.
– Wasserschutzgebiete: Zwischenfrüchte und Grasuntersaaten, die als Freiwillige Vereinbarungen in den hiesigen Wasserschutzgebieten gemeldet sind, dürfen nicht vor dem 1. März bzw. frühestens 3 Wochen vor der nächsten Hauptfrucht umgebrochen werden. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Beseitigung ist nicht zulässig.
Autor: Landberatung Rotenburg e.V.
01.02.2023