Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde die Abgrenzung zwischen einer Geldleistung und einem steuerfreien Sachbezug gesetzlich neu geregelt. Die Frage, welche Gutscheine bzw. Geldkarten und unter welchen Voraussetzungen steuerfrei gewährt können, ist komplex und relevant für den Lohnsteuerabzug sowie für Vergütungsstrukturen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte im April 2021 hierzu ein Anwendungsschreiben veröffentlicht. Dieses wurde nun aktualisiert.
Auf folgende Aktualisierungen des BMF-Schreibens weisen wir hin:
• Aktualisierung des Höchstbetrags der monatlichen Steuerfreigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten an die seit dem 1. Januar 2022 geltende gesetzliche Freigrenze von 50 Euro.
• Ergänzende Klarstellungen zu den Akzeptanzstellen eines Gutscheins. Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit eines Sachbezugs ist nämlich auch die Akzeptanzstelle des Gutscheins oder der Geldkarte. D. h. Gutscheine oder Geldkarten müssen sich für die Steuerfreiheit zum Beispiel auf Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde einer bestimmten inländischen Region (z. B. mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum) erstrecken.
• Ergänzungen, welche Gutscheine oder Geldkarten als Geldleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG zählen. Beispielsweise, wenn Gutscheine den Erwerb von anderen Gutscheinen oder Geldkarten ermöglichen oder sie für den Erwerb von Devisen (z. B. britisches Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) oder Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) verwendet werden können, zählen sie als eine Geldleistung.