Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen eV (AGE)
Am 9. April 2020 veröffentliche das Bundesfinanzministerium (BMF) ein BMF-Schreiben zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer und schafft damit die Rechtsgrundlage für die von Bundesfinanzminister Scholz in Aussicht gestellte steuerfreie Sonderzahlung.
Wesentliche Inhalte:
- Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gewähren.
- Dies kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, daß diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Die Voraussetzungen des R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der LohnsteuerRichtlinien (LStR) brauchen nicht für die Gewährung des Zuschusses bzw. des Sachbezugs vorzuliegen.
- Laut Absatz 2 Satz 1 des R 3.11 der LStR kann eine Unterstützung von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer steuerfrei gezahlt werden, wenn die Unterstützung dem Anlaß nach gerechtfertigt ist. Laut dem BMF-Schreiben ist dies durch die gesamtgesellschaftliche Betroffenheit durch die Corona-Krise gegeben.
- Außerdem wir dargestellt, daß arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (KuG) – die üblicherweise steuerpflichtig und beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV) sind, soweit sie zusammen mit dem KuG 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen – nicht unter diese Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG fallen.
- Zuschüsse, die der Arbeitgeber zum Ausgleich zum KuG wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.
Das BMF-Schreiben finden Sie hier.