Bodenuntersuchungen

Im 6-jährigen Rhythmus müssen laut Gesetzgeber neue Grundnährstoffanalysen von Acker- und Grünlandflächen vorliegen. Aus fachlicher Sicht ist ein engerer  3-4-jähriger Rhythmus empfehlenswert.

Bitte  achten  Sie  bei  den  Bodenproben  auf  eine  einheitliche  Schlagbezeichnung  und   nummer mit dem Flächenantrag, die sowohl in den Agraranträgen als auch in den Ackerschlagkarteien  verwendet  werden.  Zum  Einlesen  der  Daten für  die  Düngeplanung,  Ackerschlagkartei und ENNI ist diese eindeutige Zuordnung erforderlich, sonst können die Daten nicht eingelesen werden und müssen von Hand nachgetragen werden.

Nach Düngeverordnung müssen von allen Schlägen aus dem ANDI-Antrag ab 1 ha Untersuchungsergebnisse vorliegen. Liegt der Humusgehalt bei Ackerland über 4 %, sinkt der N-Düngebedarf um 20 kg/ha. Bei geschätzten Bodenhumusgehalten von Ackerböden über 4 % sollte zeitnah eine Nachuntersuchung aus der Rückstellprobe angefordert werden. Statt der Fingerprobe wird der Humusgehalt dann analytisch bestimmt, zum Teil fällt der Wert unter 4 %.

Hinweis: Die Angabe (h) bedeutet weniger als 4 % Humus, die Abkürzungen h, sh, a und H stehen für Humus über 4  %!

 

Autor: LUB Zeven e.V.

24.10.2023

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