Im 6-jährigen Rhythmus müssen laut Gesetzgeber neue Grundnährstoffanalysen von Acker- und Grünlandflächen vorliegen. Aus fachlicher Sicht ist ein engerer 3-4-jähriger Rhythmus empfehlenswert.
Bitte achten Sie bei den Bodenproben auf eine einheitliche Schlagbezeichnung und – nummer mit dem Flächenantrag, die sowohl in den Agraranträgen als auch in den Ackerschlagkarteien verwendet werden. Zum Einlesen der Daten für die Düngeplanung, Ackerschlagkartei und ENNI ist diese eindeutige Zuordnung erforderlich, sonst können die Daten nicht eingelesen werden und müssen von Hand nachgetragen werden.
Nach Düngeverordnung müssen von allen Schlägen aus dem ANDI-Antrag ab 1 ha Untersuchungsergebnisse vorliegen. Liegt der Humusgehalt bei Ackerland über 4 %, sinkt der N-Düngebedarf um 20 kg/ha. Bei geschätzten Bodenhumusgehalten von Ackerböden über 4 % sollte zeitnah eine Nachuntersuchung aus der Rückstellprobe angefordert werden. Statt der Fingerprobe wird der Humusgehalt dann analytisch bestimmt, zum Teil fällt der Wert unter 4 %.
Hinweis: Die Angabe (h) bedeutet weniger als 4 % Humus, die Abkürzungen h, sh, a und H stehen für Humus über 4 %!
Autor: LUB Zeven e.V.
24.10.2023