Brache – GLÖZ 8, Brache und Gewässerrandstreifen

Bestehende Brachen dürfen nach aktuellen Auskünften der Bewilligungsstelle nun doch ab dem 16.08. für eine Neuansaat umgebrochen und neu angedrillt werden.

Unmittelbar nach der Ernte muss die Ansaat der „neuen“ Bracheflächen für das Jahr 2024 erfolgen (nach bis zu 14 Tagen). Im Frühjahr 2024 ist keine aktive Begrünung der Flächen zulässig.

Das Häckselverbot der Brachen bezieht sich lediglich auf den Zeitraum vom 01.04. 15.08., somit kann zur Unterstützung der Etablierung die Brache, wenn erforderlich, in diesem Herbst gehäckselt werden.

Autor: Beratergemeinschaft Hildesheimer Land

15.08.2023

 

Ergänzung 16.08.2023:

Nach aktuellen Auskünften der Bewilligungsstelle ist es nun doch möglich, bestehende Brachen für Pflegezwecke ab dem 16.8. umzubrechen und unverzüglich mit einer Saatgutmischung (z.B. Rotschwingel + Weißklee) neu zu bestellen. Im Folgejahr kann die Fläche dann auf GLÖZ 8 (4 % Stilllegung) angerechnet werden. Diese neue Definition ermöglicht nun, Altbrachen, die schlecht angewachsen oder zwischenzeitlich stark verkrautet sind, neu anzulegen, obwohl eine Ernte im eigentlichen Sinne nicht stattfindet.

Häufig bekamen wir Fragen dazu, da einige Brachen nicht ordentlich angewachsen waren; diese Möglichkeit ist durchweg zu begrüßen. Die Anlage neuer Brachen muss „unmittelbar“ nach der Ernte erfolgen.

Autor: Landberatungen Hameln-Holzminden und VuB Deister/Leine

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