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Brache-Varianten im Agrarantrag

LB Hameln-Holzminden und VUB Deister/Leine

Wie berichtet, begann am 16.03.2021 die Agrarantragstellung für 2021. Dabei muss auch bereits die Erfüllung des Greenings bei Betrieben mit über 15 ha Ackerland gemeldet werden. Grundsätzlich müssen 5 % des Ackerlandes als ökologische Vorrangfläche angegeben werden. Betriebe, die dies mittels Flächenstilllegung erfüllen möchten, haben folgende, für uns relevante Möglichkeiten:

Waldrandstreifen (ÖVF 054):
Lage: unmittelbar an Waldrändern, aktiv begrünt oder selbstbegrünt
1 – 20 m Breite
Anrechnungsfaktor 1,5
Keine Düngung/Pflanzenschutz erlaubt
Schnittnutzung nur außerhalb der Brut- & Setzzeit 01.04.-30.06.
Beweidung mit Nutztieren ist zulässig

Feldrandstreifen auf Dauergrünland (ÖVF 057):
Lage: auf Dauergrünland und an eine Ackerfläche angrenzend
1 – 20 m Breite
Anrechnungsfaktor 1,5
Unterscheidung zu angrenzenden DGL- und AL-Flächen muss ersichtlich sein
Keine Düngung/Pflanzenschutz erlaubt
Schnittnutzung nur außerhalb der Brut- & Setzzeit 01.04.-30.06.
Beweidung mit Nutztieren ist zulässig

Feldrandstreifen auf Ackerland (ÖVF 058):
Lage: auf Ackerland, Selbstbegrünung oder Ansaat von Blühmischungen, keine erntbaren Marktfrüchte
1 – 20 m Breite
Anrechnungsfaktor 1,5
< 1.000 m²/Streifen erlaubt und förderfähig
Keine Düngung/Pflanzenschutz erlaubt

Zu Feldrandstreifen (058):
Schnittnutzung nur außerhalb der Brut- & Setzzeit 01.04.-30.06.
Beweidung mit Nutztieren ist zulässig

Bracheflächen auf Ackerland (ÖVF 062):
Lage: auf Ackerland, Selbstbegrünung oder Ansaat von Blühmischungen, keine erntbaren Marktfrüchte
mindestens 1.000 m²
1 – 20 m Breite oder ganze Schläge
Anrechnungsfaktor 1,0
Keine Düngung/Pflanzenschutz erlaubt
Mulchen nur außerhalb der Brut- & Setzzeit 01.04.-30.06.
keine Futternutzung (außer Sonderregelung)
Beweidung mit Schafen und Ziegen ab 01.08. zulässig

AUM-Blühstreifen (AUM BS 1 oder 2)
Aussaat einer Blühmischung mit Förderung
Bei ÖVF-Anrechnung: Reduzierung des Fördersatzes um 380 €/ha
Anrechnungsfaktor je nach Flächenzuschnitt 1,0 oder 1,5

Bejagungsschneisen/Biodiversitätsstreifen:
Keine Anrechnung auf Greening möglich!
Lage: Schlagrand oder –mitte
keine Größenvorgaben

Honigbrache – Brache mit Honigpflanzen (ÖVF 065/066):
Eine weitere Möglichkeit zur Erfüllung des Greenings stellt die sog. Honigbrache dar. Dies ist eine Brache, die mit pollen- und nektarreichen Pflanzen bestellt wird und somit den Bienen als weitere Nahrungsgrundlage in den blütenarmen Sommermonaten zur Verfügung stehen soll. Der späte zugelassene Aussaattermin bis Ende Mai und die hohe Anrechnungsmöglichkeit auf das Greening sind positiv zu bewerten. Zu bedenken ist allerdings, dass – anders als bei der normalen Brache – die Fläche erst wieder ab dem 01.10. bewirtschaftet werden darf. Die Honigbrache kann einjährig oder mehrjährig (bis zu 3 Jahren) angebaut werden. Für die Aussaatmischungen gibt es einen Katalog mit den erlaubten Kulturarten. Eine zusätzliche Förderung wie bei AUM-Blühstreifen besteht nicht.

Bitte beachten Sie die auf der Internetseite der LWK Niedersachsen veröffentlichte Liste mit den zulässigen Pflanzenarten für Honigbrachen! Webcode: 01033635 oder unter folgendem Link: https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/6/nav/360/article/32173.html

Weitere Möglichkeiten zur Erfüllung der Ökologischen Vorrangflächen finden Sie auf der Homepage der LWK Niedersachsen unter Webcode 01037183 oder unter folgendem Link: https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/foerderung/nav/19/article/35966.html

(Auszug aus dem Rundschreiben)

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