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Brachen, Bienenweiden, Blühflächen

Die Bestellung von Brachen muss bis zum 1. April erfolgen, damit die Auflagen zur Beantragung als ökologische Vorrangfläche erfüllt werden. Alternativ können die Flächen der Selbstbegrünung überlassen werden. Bei Selbstbegrünung darf kein erntefähiger Bestand in Reinkultur entstehen, wie zum Beispiel durch den Aufwuchs von Ausfallgetreide.

Alternativ können Bienenweiden als „einjährige“ oder „mehrjährige Honigpflanzen“ bis zum 31. Mai angelegt werden. Gegenüber der Brache ist die Gewichtung mit 1,5 besonders günstig, d.h. insgesamt ist weniger Fläche anzulegen, um das Greening im Bereich der Ökologischen Vorrangflächen zu erfüllen. Die Saatgutmischung muss gewisse Kriterien erfüllen! Die Mischung muss aus einer vorgegebenen Mindestanzahl verschiedener pollen- und nektarreichen Arten einer Kulturartenliste bestehen:

– 1-jährige Honigpflanzenmischungen: mindestens 10 Arten aus Gruppe A, die um Arten aus der Gruppe B ergänzt sein können

– mehrjährige Honigpflanzenmischungen (max. 3 Jahre): mindestens 5 Arten der Gruppe A und mindestens 15 Arten der Gruppe B

Die Agrar- und Umweltmaßnahme BS 11 -Einjährige Blühstreifen- muss bis zum 15. April ausgesät werden, sofern diese abgeschlossen wurde.

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