Ab 2024 ist ein Mindestanteil von 4% Stilllegung der Ackerfläche eines Betriebes einzuhalten (GLÖZ 8). Ausnahmen: < 10 ha Ackerfläche, > 75 % des Ackerlandes Gras-/Grünfutter, Brachen, Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen, > 75 % der beihilfefähigen Fläche DGL.
Der Stilllegungszeitraum beginnt unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr. Die Fläche ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv zu begrünen. Das heißt: Der Verpflichtungszeitraum der Stilllegung für 2024 beginnt in den nächsten Wochen, wenn auf diesen Flächen aktuell Getreide als Hauptfrucht steht!
Eine Reinsaat aus landwirtschaftlichen Kulturen ist als aktive Begrünung nicht zulässig. Deshalb empfehlen wir, um Unkraut weitestgehend zu unterdrücken und die Bodenfruchtbarkeit aufrechtzuerhalten eine Ansaat mit einem Klee-, Grasgemisch.
Autor: LUB Zeven e. V.
29.06.2023