Über das Jahr verteilt finden laufend Kontrollen der Landwirtschaftskammer, des Veterinäramtes und des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) statt. Sind zum Zeitpunkt einer Vor-Ort-Kontrolle Aufzeichnungen unvollständig (Stichtagsprinzip), führt dies zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren oder bei Cross-Compliance-Verstoß zu Prämienkürzungen in Höhe von 1-5% der Betriebsprämie je nach Art der Beanstandung. Verantwortlich und vorlagepflichtig ist grundsätzlich immer der Betriebsleiter. Folgende Liste soll noch einmal einen Überblick geben, welche Unterlagen Sie nach derzeitigem Erkenntnisstand mindestens für Kontrollen geordnet und griffbereit vorliegen haben sollten:
– Kopien der Betriebsprämienanträge und des anderweitigen Schriftwechsels im Zusammenhang mit den Anträgen (Auszahlungsbescheide, Feldblockabgleiche, ZA-Handel, …).
– Anträge und –Bewilligungen für Agrarumweltmaßnahmen (AUM), sowie in dem Zusammenhang zusätzlich erforderliche Unterlagen (Saatgutbelege, Schlagkarteien, …).
– Nutzungsnachweise/ Pachtverträge – sofern schriftlich vorhanden.
– Ggf. Umbruchgenehmigung für Grünland.
– Nährstoffvergleiche der letzten 7 Jahre, Zusammenstellung 3 jähriger N- u. 6 jähriger P-Salden und Berechnung des Gesamt-N aus Wirtschaftsdüngern (Einhaltung der 170 kg N/ ha-Grenze). Das betrifft somit die WJ 2013/14 bis WJ 2018/19. Mit der neuen Düngeverordnung vom 30.04.2020 wurde die Verpflichtung zur Erstellung von Nährstoffvergleichen abgeschafft!
– Einzelschlagbezogene Düngeaufzeichnungen für alle Düngungsmaßnahmen ab 1. Mai 2020
– Düngebedarfsermittlungen laut Düngeverordnung jeweils für die Düngung nach der Getreideernte im Herbst auf Ackerland (davon müssten jetzt die Düngebedarfsermittlungen von Herbst 2018, 2019, 2020 und 2021 vorliegen) und für die Düngung zur Hauptvegetation für alle Flächen (davon müsste aktuell die Düngebedarfsermittlung für Frühjahr bis Ernte 2018, 2019, 2020 und 2021 vorliegen). Aufbewahrungsfrist 7 Jahre.
– Stoffstrombilanz musste erstmals für das WJ 2018/19 bis 31.12.2019 erstellt werden. Aktuell muss die Stoffstrombilanz für das WJ 2020/21 bis 31.12.2021 fertiggestellt werden. Zunächst nur für viehstarke Betriebe, flächenlose tierhaltende Betriebe und Biogasanlagen mit Wirtschaftsdüngerbezug von anderen Betrieben (Siehe Rundschreiben 30/2020). Aufbewahrungsfrist 7 Jahre.
– Die Nmin– Testflächenergebnisse der LWK von den letzten 7 Jahren und/oder betriebseigene Nmin- Probenergebnisse. In Roten (nitratsensiblen) Gebieten sind in Niedersachsen erstmals ab Frühjahr 2022 eigene Nmin-Untersuchungen verpflichtend (weitere Infos unter www.lwk-niedersachsen.de Webcode: 01039497).
– Für Phosphor betriebseigene Bodenprobenergebnisse für jeden Acker- und Grünlandschlag (mit Schlagnummernzuordnung laut Betriebsprämienantrag) ab 1 ha Größe, die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht älter als 6 Jahre sein dürfen.
– Richtwerte und/oder betriebseigene Untersuchungsergebnisse für den Nährstoffgehalt von eingesetzten Wirtschaftsdüngern, bei Gülle incl. dem Ammoniumgehalt. In NRW sind in den Roten (nitratsensiblen) Gebieten eigene Wirtschaftsdüngeranalysen verpflichtend und das Arbeiten mit Richtwerten nicht mehr ausreichend (siehe RS 18/2021).
– Sollten Wirtschaftsdünger, Klärschlamm, Grüngut etc. aufgenommen oder abgegeben werden, müssen Abgeber und Aufnehmer über Lieferscheine und Warendeklarationen verfügen (weitere Infos unter www.lwk-niedersachsen.de Webcode:01036783).
– Einmalige Mitteilungspflicht an die LWK für Inverkehrbringer (Abgeber) von mehr als 200 t/Jahr Wirtschaftsdünger erledigt?
– Meldung in dem elektronischen Meldeprogramm für Wirtschaftsdüngerlieferungen
sowohl vom abgebenden Betrieb als auch vom aufnehmenden Betrieb,
wenn mehr als 200 t bzw. m³ im Kalenderjahr auf Ihrem Betrieb abgegeben oder aufgenommen oder in Summe von Aufnahme und Abgabe bewegt werden,
spätestens 1 Monat (30 Tage) nach Abschluss einer Lieferung,
Das gilt auch für Importe aus anderen Bundesländern (z.B. NRW) oder anderen Staaten.
– Aufstellung über das Volumen der verschiedenen Lagerstätten sowie Berechnung der erforderlichen Lagerkapazität für Gülle, Jauche und Stallmist. Ab Januar 2020 gelten neue Anforderungen an die Lagerkapazitäten (siehe unter www.lwk-niedersachsen.de Webcode: 01036049)!
– Pflanzenschutzmittellager: kühl, trocken, belüftet, frostsicher in Originalverpackungen lagern, keine Lagerung von PSM, deren Anwendung verboten ist.
– Gültiger Kontrollbericht und Plakette für die Pflanzenschutzgeräte. Das gilt ab 2021 auch für Scheckenkornstreuer und Düngerstreuer, sofern Pflanzenschutzmittel (Schneckenkorn) damit ausgebracht wird.
– Schutzausrüstung für die Pflanzenschutzanwendung vorhanden?
– Sachkundenachweis (Checkkarte) für alle Pflanzenschutz-Anwender.
– Fortbildungsnachweis für alle Pflanzenschutz-Anwender nicht älter als 3 Jahre.
– Mindestumfang der Pflanzenschutzaufzeichnung:
Wer? Name des Anwenders (Sachkunde- und Fortbildungsnachweis!)
Wann? Anwendungsdatum (Wartezeit einhalten)
Was? Eindeutige Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels (z.B. nicht M-Mittel, sondern „U 46 M fluid“)
Wieviel? Aufwandmenge je ha (max. zugelassene Menge nicht überschreiten)
Wo? Schlagbezeichnung (möglichst laut Prämienantrag) und behandelte Kulturpflanze
Aufbewahrungsfrist 3 Jahre vom Ende des Kalenderjahres des Einsatzes an.
– Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen mit Fremdgeräten und/oder als Fremdleistung z.B. durch Lohnunternehmer: Verträge oder Abrechnungen über die Pflanzenschutzmaßnahmen.
– Bei Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen für andere Betriebe: Anzeige nach §10 PflSchG bei der LWK muss vorliegen (weitere Infos unter www.lwk-niedersachsen.de Webcode: 01007194).
– Identitätsnachweis bei importierten Pflanzenschutzmitteln (Bescheinigung des Händlers).
– Dokumentation der Schadnagerbekämpfung und der Lagerhygienemaßnahmen.
– Bestandsregister vollständig, aktuell und chronologisch geführt mit Abgängen und Zugängen; bei elektronischem Bestandsregister zu Prüfungen aktuell aus der HIT-Datenbank bzw.
dem Register ausdrucken! Für Schweine/Rinder/Geflügel/Schafe u. Ziegen
– Rinder: 2 identische Ohrmarken und Rinderpass/Stammdatenblatt für jedes Tier.
– Schweine: 1 Ohrmarke, bei Verlust möglichst erneut kennzeichnen.
– Aufzeichnungen über Tierverluste für Schweine/Rinder/Geflügel/Schafe u. Ziegen.
– Dokumentation des Arzneimittelbezuges und der –anwendung (tierärztliche Anwendungs- u. Abgabebelege).
– Meldung über Antibiotikaeinsatz in der Tierarzneimitteldatenbank jeweils halbjährlich bis 14. Januar und 14. Juli und Vergleich der Therapiehäufigkeit für Halter von Masttieren, die im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres über 20 Mastkälber oder Mastrinder, 250 Mastferkel oder Mastschweine, 1.000 Mastputen oder 10.000 Masthühner halten (siehe auch RS 28/2021).
– Stichtagsmeldungen und Bestandsmeldungen (7-Tagefrist) in der HI-Tier-Datenbank beachten.
– Beitragsbescheinigung der Tierseuchenkasse.
– Registrierungsbescheid als Futtermittelunternehmer beim LAVES. Weitere Infos unter: https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/futtermittel/futtermittelhygieneverordnung/verzeichnisse-aller-registrierten-und-zugelassenen-futtermittelunternehmen-gemass-futtermittelhygieneverordnung-74020.html
– Meldung als Lebensmittelunternehmer an das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des zuständigen Landkreises. Weitere Infos unter: https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/verbraucherschutz_lebensmittelsicherheit/gesundheitsbezogener_verbraucherschutz/registrierungspflicht-der-lebensmittelunternehmer-120133.html
– Zugangs- und Abgangsbelege jeweils mit Datum, Art und Menge von Allem, was in dem Betrieb aufgenommen (Futtermittel, Tiere, Dünger, Pflanzenschutzmittel, etc.) und abgegeben (Ernteprodukte, Tiere, Milch, Eier, etc.) wird. Dieser Dokumentationspflicht ist mit den Buchführungsunterlagen genüge getan. Zumindest wo die Buchführungsunterlagen des laufenden Jahres nicht ständig aktuell auf den Betrieben verfügbar sind, sollten während des laufenden Wirtschaftsjahres die Lieferscheine zeitlich geordnet aufbewahrt werden.