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Coronabeihilfe – Abgleich der Einnahmen und Ausgaben

Stader Beratungsringe e. V.

Im Bewilligungsbescheid, der den Antragstellern per Mail zugegangen sein sollte, wird darauf hingewiesen, dass die Empfänger der Corona-Beihilfe verpflichtet sind, nach Ablauf des Referenzzeitraums (in der Regel Mai bis Juli 2020) zeitnah zu überprüfen, ob es zu einer s. g. Überkompensation gekommen ist.

Eine Überkompensation liegt vor, wenn die tatsächliche Einnahmen- und Ausgabenentwicklung (Zahlungsmittelzu- und -abfluss) im beantragten Zeitraum günstiger war als angenommen und der Liquiditätsbedarf berechnet entsprechend der Vorgaben bei der Beantragung (u. a. ohne Berücksichtigung von Lohnkosten und Aufwendungen für Unterhaltung) niedriger war, als die ausgezahlte Beihilfe. War der Liquiditätsbedarf geringer als die ausgezahlte Höhe der Beihilfe, so muss die Beihilfe (anteilig) zurückgezahlt werden.

Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung kann am einfachsten anhand der Geldrückberichte aus den entsprechenden Monaten hergeleitet werden. Daher sollten Betriebe, welche Corona-Beihilfe bekommen haben, ihre Unterlagen für die Buchführung zeitnah an die zuständige Buchstelle geben.

Nach Erstellung der Geldberichte für die betroffenen Monate, kann dann der tatsächliche Liquiditätsbedarf berechnet werden und eine zu viel erhaltene Beihilfe zurückgezahlt werden.

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