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Dünge-Verordnung – Worauf muss sich der Pferdehalter einstellen?

LWK Niedersachsen

Auf jeden Fall wichtig ist die sichere Mistlagerung, d. h. es darf kein Sickersaft auslaufen. Eine Mistlagerung außerhalb eines Stalles muss auf einer Mistplatte erfolgen, die entweder überdacht ist oder bei der sich eine Grube befindet, in der der Sickersaft aufgefangen werden kann. Jeder Pferdehalter muss für seinen Pferdemist eine Mindestlagerkapazität von zwei Monaten vorweisen, unabhängig davon ob ein GAP Antrag (Anträge auf Agrarförderung, Agrarumweltmaßnahmen und Tierwohlförderung) gestellt wurde oder nicht. Der Pferdehalter kann den anfallenden Pferdemist im Tiefstall (Mistmatratze) lagern, diese Art der Lagerung wird auch als sichere Lagerung akzeptiert, wenn dies plausibel ist. Weiterhin kann die zweimonatige Lagerverpflichtung ggf. über einen wasserdichten Container erfüllt werden. Der Container muss entweder abgedeckt werden oder unter Dach stehen. Diese Lagerung muss aber auf jeden Fall mit dem örtlichen Landkreis abgesprochen werden. Manche Biogasanlagen nehmen Pferdemist auf, allerdings ungern, da der Mist meistens überwiegend aus Stroh besteht, vor allem, wenn „Einsteller“ selbst misten. Voraussetzung für die Nutzung: Pferdemist ist als Inputstoff genehmigt.

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