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Einreise ausländischer Saisonarbeitskräfte ab 01. Juni 2020

Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen eV (AGE)

Anfang April 2020 hatte sich das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) darauf verständigt, jeweils 40.000 landwirtschaftlichen Saisonkräften aus dem Ausland in den Monaten April und Mai 2020 eine Einreise nach Deutschland unter strengen Infektionsschutzbestimmungen zu gestatten. Das zugrundeliegende Konzeptpapier vom 02. April 2020 ist bislang ausdrücklich auf die Monate April und Mai beschränkt. Vor dem Hintergrund, dass die Reisebeschränkungen in Deutschland zunächst noch bis zum 15. Juni 2020 fortbestehen und die Betriebe bis dahin zusätzliche Saisonkräfte benötigen, ist eine Regelung für die Zeit ab 01. Juni 2020 dringend geboten. Darauf hatte der GLFA die Ministerien in mehreren Gesprächen hingewiesen.

Nunmehr teilt das BMEL in einer Pressemeldung (Anlage 1) mit, daß sich Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner und Bundesinnenminister Horst Seehofer darauf verständigt hätten, die Regelungen aus dem Konzeptpapier vom 02. April 2020 bis zum 15. Juni 2020 fortzuführen. Die Auflagen für den Gesundheits-, Arbeits- und Infektionsschutz bleiben bestehen, ebenso wie das Kontingent von insgesamt 80.000 Arbeitskräften. Dieses ist mit bislang 33.000 registrierten Einreisen noch nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft:

Damit müssen bei der Einreise ausländischer Saisonkräfte bis 15. Juni 2020 weiterhin folgende Regeln beachtet werden:

  • Die Einreise erfolgt ausschließlich mit dem Flugzeug.
  • Die einreisenden Saisonkräfte müssen im Meldeportal des Deutschen Bauernverbandes zur Einreise gemeldet werden, der die Daten an die Bundespolizei weiterleitet.
  • Bei der Einreise in Deutschland muss ein vom Arbeitgeber veranlasster Gesundheitscheck durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt werden. Dieser wird in den meisten Fällen von den Airlines organisiert – darauf ist bei Flugbuchung zu achten.
  • Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer am Flughafen abholen.
  • Neuanreisende Arbeitskräfte müssen in den ersten 14 Tagen getrennt von den sonstigen Beschäftigten und der Familie des Landwirts wohnen und arbeiten. In ihrer Freizeit dürfen sie das Betriebsgelände nicht verlassen (faktische Quarantäne bei gleichzeitiger Arbeitsmöglichkeit).
  • Es gilt eine zwingende Unterkunfts- und Arbeitsteameinteilung, die sicherstellt, dass das Arbeiten in gleichbleibenden, möglichst kleinen Gruppen bis maximal 20 Personen erfolgt. Dies hat auch den Vorteil, das für den Fall einer Infektion nur das jeweilige Team unter Quarantäne gestellt werden muss.
  • Die Zimmerbelegung ist maximal mit halber Kapazität gestattet (Ausnahme: Familien).
  • Darüber hinaus gelten besondere Hygienevorschriften (siehe Konzeptpapier BMEL/BMI vom 2. April 2020, Anlage 2).

Zum Stichtag 15. Juni 2020 ist in der Bundesregierung verabredet, die Reisebestimmungen im Lichte des aktuellen Infektionsgeschehens grundsätzlich neu zu bewerten. Eine weitere Anschlusslösung für die Zeit ab 16. Juni 2020 wird sich an diesem Grenzregime orientieren. Es ist damit zu rechnen, das auch nach dem 15. Juni 2020 weiterhin besondere Infektionsschutzregelungen bei Beschäftigung ausländischer Saisonkräfte zu beachten sind.

Zum Teil ist es rumänischen, bulgarischen oder kroatischen Saisonkräften gelungen, auf dem Landweg einzureisen. Dies gelingt ggf. aufgrund der seit dem 16. Mai 2020 gelockerten Grenzkontrollen. Es bleibt aber dabei, daß solche Einreisen auf dem Landweg rechtswidrig sind. Saisonkräfte, die an der Grenze kontrolliert werden oder in eine grenznahe Kontrolle geraten, müssen damit rechnen, abgewiesen bzw. zurückgeschickt zu werden.

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