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Einreise nach Niedersachsen zur Arbeitsaufnahme

Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen eV (AGE)

Durch Verordnung vom 09.04.2020 hat das Land Niedersachsen weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Personen, die aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise direkt zu ihrer Wohnung oder der während des Aufenthaltes geplanten Unterkunft zu begeben und sich dort für 14 Tage aufzuhalten. Während dieser Zeit ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Die vorgenannte Regelung gilt nicht für Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.

Personen, die zur Unterstützung der Wirtschaft oder zur Versorgung der Bevölkerung aus dem Ausland zum Zweck der mehrwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen, müssen in den ersten 14 Tagen am Ort ihrer Unterbringung/Tätigkeit einer Quarantänemaßnahme gleichwertige Maßnahmen der betrieblichen Hygiene einhalten und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung treffen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen und die ergriffenen Schutzmaßnahmen gem. § 30 IfSG zu dokumentieren. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Verordnung zur Änderung der Nds. Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der CoronaPandemie vom 09.04.2020.

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