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ENNI – zum 31.03.2021 keine Meldepflicht

LB Hannover-Burgdorf e. V. und LB Peine e. V.

Die niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf (NDüngMeldVO) vom 26.09.2019 regelt, dass der Nährstoffvergleich und die Düngebedarfsermittlung bis zum 31.März des Folgejahres in ENNI zu melden sind.

Mit Änderung der Düngeverordnung (DüV veröffentlicht am 30.04.2020) ist die Pflicht zur Erstellung des Nährstoffvergleichs weggefallen, so dass die NDüngMeldVO anzupassen ist. Diese Anpassung der Verordnung wird erst im Laufe des Jahres 2021 erwartet, so dass es voraussichtlich erst zum 31. März 2022 wieder eine Meldepflicht für die Düngebedarfsermittlung des Düngejahres 2021 (Wirtschaftsjahr 2020/2021 bzw. Kalenderjahr 2021) geben wird. Im Übergangsjahr gibt es zum Meldetermin 31. März 2021 keine Meldepflicht für die Düngebedarfsermittlung des Düngejahres 2020 (Kalenderjahr 2020 bzw. Wirtschaftsjahr 2019/2020). Eine Nicht-Meldung zu diesem Termin hat keine Rechtsfolgen. Die Vorgabe gemäß DüV, dass der Düngebedarf vor einer Düngung ermittelt und dokumentiert werden muss, bleibt unabhängig davon bestehen. Hierfür kann ENNI in den Düngejahren 2020 und 2021 auch weiterhin, mit den bereits erfassten bzw. hinterlegten betriebsspezifischen Daten, auf freiwilliger Basis genutzt werden. Wird eine Düngebedarfsermittlung für das Düngejahr 2021 bereits jetzt in ENNI erfasst, kann diese vorbehaltlich einer Anpassung der NDüngMeldVO, dann zum 31.03.2022 ohne weiteren Aufwand an die Düngebehörde gemeldet werden.

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