Wir möchten an die Erstellung der Stoffstrombilanzen WJ 2021/22 bzw. KJ 2022 erinnern. Wer ist stoffstrombilanzpflichtig?
- Betriebe mit Fläche und eigener Tierhaltung, die > 750 kg N produzieren und gleichzeitig > 750 kg NGes
aus Wirtschaftsdünger aufnehmen - Betriebe mit Fläche und eigener Tierhaltung, die > 750 kg N produzieren und > 50 GV und > 2,5 GV/ha aufweisen
- flächenlose Tierhaltungsbetriebe mit > 50 GV
- Biogasanlagen, die Wirtschaftsdünger einsetzen (Erfassungsbogen Biogas)
Erstellungsfristen (6 Monate nach Ende des Bezugszeitraums):
WJ 21/22 bis 31.12.2022
KJ 2022 bis 30.06.2023
In der Stoffstrombilanzverordnung ist festgelegt, dass Betriebe mit Fläche den Wert von 175 kg/ha N- Überschuss im dreijährigen Mittel nicht überschreiten sollten.
Beispiel für einen intensiven Futterbaubetrieb:
N-Bilanz kg pro ha:
19/20 163 kg N/ha
20/21 184 kg N/ha
21/22 171 kg N/ha
Mittelwert: 173 kg N/ha Grenzwert: eingehalten!
Eine Überschreitung ist aktuell kein CC-Verstoß. Auf der Internet-Seite der LWK-Niedersachsen unter Webcode 01033897 steht: „Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle eine Überschreitung fest, kann sie anordnen, dass der Betriebsleiter innerhalb von 6 Monaten an einer von der nach Landesrecht zuständige Stelle anerkannten Beratung teilzunehmen hat.“ Sanktioniert wird ein Nicht-Vorhandensein der Stoffstrombilanzen und fehlende Dokumente (i.d.R. Lieferscheine und Rechnungen), aus denen die Mengen N und P2O5 hervorgehen. Aufbewahrungsfrist 7 Jahre.
Ab 2023 werden alle Betriebe ab 20 ha stoffstrombilanzpflichtig unabhängig von der Tierhaltung. Aber auch Betriebe unter 20 ha, wenn Sie mehr als 750 kg N aus Wirtschaftsdünger/Gärresten aufnehmen!
Autor: Landberatung e. V. Bad Fallingbostel
14.12.2022
Informiern Sie sich hierzu auch über die Module des Nährstoffmanagers um sich Ihre Arbeit und die Datenübertragung zu erleichtern:
https://www.naehrstoffmanager.de/duengeplanung/
https://www.landberatung.de/service/landberatung-naehrstoffmanager/naehrstoffmanagement.html