Landberatung Schaumburg e.V.
Seit gestern ist auf der Internetseite vom Zoll zu lesen, dass die erhoffte Vereinfachung bei der Agrardieselvergütung nun umgesetzt wurde:
Alle Antragsteller, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 € im Kalenderjahr beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe der Erklärung über die im Vorjahr erhaltenen Steuerentlastung mit Formular 1462 oder 1463 verpflichtet.
Daher reicht es für die Agrardieselvergütung für den im Kalenderjahr 2018 verbrauchten Agrardiesel aus, den reinen Dieselantrag (Formular 1142 oder 1140) beim Zoll abzugeben. Auch für bereits eingereichte Dieselanträge muss das Formular 1462 nicht nachgereicht werden!