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Ausgeblühte Zwischenfrüchte schlegeln

LB Hameln-Holzminden und VUB Deister/Leine

Sehr früh bestellte Zwischenfruchtbestände (Aussaat im Juli) haben zum Teil schon ausgeblüht. Aufgrund der Trockenheit sind einige Bestände sehr kurz gewachsen und haben eine Notblüte gebildet. Später bestellte Flächen sind noch im Wachstum und aktuell unproblematisch.

Zur Verhinderung der Samenreife dürfen und sollten die abblühenden Zwischenfrüchte geschlegelt bzw. hoch geschröpft werden. Der Einsatz einer Acker-Walze (z.B. Cambridgewalze) eignet sich bei Frost sehr gut, da die Stängel dann zersplittern. Aktuell sollten jedoch aktive Werkzeuge (Schlegler) eingesetzt werden. Einzig eine spezielle Messerwalze kann die Frischmasse ausreichend zerkleinern und ist auch bei Frostfreiheit geeignet. Bei Greening-Zwischenfrüchten ist die Messerwalze jedoch nicht erlaubt (Eingriff in den Boden)!

Ein Aussamen sollte unbedingt verhindert werden, um Folgeprobleme in den folgenden Sommerungen (vor allem Zuckerrüben) zu verhindern!
Sonderregelung 2020: In diesem Jahr dürfen Viehbetriebe wieder die Zwischenfrüchte zur Futternutzung ernten. Dies muss bei der Bewilligungsstelle beantragt werden.

Bei den Zwischenfrüchten müssen drei verschiedene Arten unterschieden werden, die unterschiedliche Auflagen haben:

1. Zwischenfrüchte ohne Greening und ohne NAU-Programm:
Hier gibt es keine speziellen Vorgaben an die man sich halten muss. Eine mögliche Beseitigung liegt im Ermessen des Landwirts. Es gibt keine Vorgaben zur Aussaat, den Kulturen oder zum Umbruchtermin. Der Aufwuchs kann bereits im Herbst geschlegelt, gewalzt, bearbeitet oder abgehütet werden.

2. Zwischenfrüchte mit Greeninganrechnung:
Zwischenfrüchte, die im Rahmen des Greenings angebaut wurden, dürfen zur Verhinderung der Samenreife hoch geschlegelt oder gewalzt werden. Ein Datum dazu ist nicht festgelegt. Wichtig ist jedoch, dass beim Schlegeln möglichst noch sichtbare Stoppeln von ca. 20-25 cm stehen bleiben, damit die Prüfer noch erkennen können, dass dort Zwischenfrüchte gestanden haben. Vor dem Schlegeln Bilder machen. Bei der Zerstörung des Aufwuchses ist darauf zu achten, dass kein Eingriff in den Boden erfolgt (keine Messerwalzen)! Eine Beseitigung und Bearbeitung darf erst nach dem 15. Februar erfolgen. Dies darf auch chemisch erfolgen. Eine Nutzung darf auch in diesem Jahr ausnahmsweise nach Anzeige bei der Bewilligungsstelle erfolgen.

3. winterharte Zwischenfrüchte im Rahmen des NAU-Programms (AL 22):
Eine Nutzung des Aufwuchses ist zeitlich uneingeschränkt möglich in Form einer Beweidung mit mobilen Weidezäunen, die täglich weitergesteckt werden oder im Rahmen der Hüteschafhaltung („Wanderschäfer“). Eine Schnittnutzung mit Abfuhr des Aufwuchses ist möglich. Grundsätzlich muss bis zum 01.03. deutlich erkennbar bleiben, dass eine Zwischenfrucht oder Untersaat angebaut wurde. Ab dem 01.03. dürfen die Bestände beseitigt werden (Scheibenegge, Grubber, Pflug). Eine chemische Beseitigung der ZF (mit Glyphosat) ist auch nach diesem Datum nicht erlaubt!

4. Zwischenfrüchte in Wasserschutzgebieten:
Beim Zwischenfruchtanbau im Rahmen der freiwilligen Vereinbarungen sind ebenfalls gewisse Daten und Auflagen einzuhalten. Hierzu sollten Sie vor geplanten Maßnahmen Rücksprache mit Ihrem jeweiligen Wasserschutzberater halten.

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