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Bejagungsschneisen / Biodiversitätsflächen

Spezialberatungsring für Rinderhaltung und Futterbau e.V.

Das Anlegen von sogenannten Bejagungsschneisen in Ackerkulturen ist erleichtert worden. Bei der Antragstellung in ANDI ist bei den Angaben zum jeweiligen Schlag nur ein Haken unter „Bejagungsschneise/ Biodiversitätsstreifen“ zu setzen. Die Lage dieser Streifen und Flächen sind nicht gesondert grafisch im Schlag einzuzeichnen. Diese Flächen können aber nicht gleichzeitig auch als ökologische Vorrangfläche (öVF) angegeben werden.

  • Die Bejagungsschneisen und Biodiversitätsstreifen gehören zum beantragten Ackerschlag. Sie können streifenförmig innerhalb oder am Rand von Ackerkulturen angelegt werden. Auch das Anlegen von flächenförmigen Teilstücken ist möglich, allerdings ausschließlich innerhalb eines Schlages.
  • Die Bejagungsschneisen und Biodiversitätsflächen dürfen nur einen untergeordneten Anteil am Schlag ausmachen. Es gilt als Richtwert ein maximaler Flächenanteil von 20 Prozent des Schlages. Der Umfang, also Länge und Breite, muss sinnvoll, funktionell und ortsüblich sein. Bei diesen Flächen und Streifen, die lediglich eine marginale Größe ausmachen, kann somit auf eine grafische Einzeichnung im Schlag im Rahmen der Beantragung in ANDI verzichtet werden.
  • Die Streifen sind Teil der ansonsten einheitlich beantragten und bewirtschafteten Hauptkultur und können gezielt begrünt oder der Selbstbegrünung ohne aktive Aussaat überlassen werden. Eine Begrünung, beispielsweise mit Blühpflanzen, kann im Zusammenhang mit der Aussaat erfolgen oder auch nachträglich vorgenommen werden. Nach Räumung der Hauptkultur werden diese Flächen wieder im Rahmen der Bestellung mit einer Folgefrucht in die normale Bewirtschaftung übernommen.
  • Im Rahmen der Anbaudiversifizierung (Greening) werden diese Streifen und Flächen vollständig wie die beantragte Hauptkultur gewertet. Für diese Streifen und Flächen sind in vollem Umfang die CC-relevanten Vorgaben und alle darüber hinaus gehenden fachrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Dieses gilt z.B. für die Anwendung von Dünge-und Pflanzenschutzmitteln.
    Die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit bei diesen Flächen ist einzuhalten.
  • Bei der Anlage ist sicherlich auch wichtig, dass es kein Verbot der Befahrung dieser Streifen gibt!

Wir sehen die Bejagungsstreifen als eine unbürokratische und flexible Möglichkeit Randstreifen auf Ackerland anzulegen, ohne die Problematik einer genauen Einzeichnung und Einhaltung von Größen sowie ohne weitergehende Vorgaben.
Nachteil ist natürlich, dass solche Flächen nicht als öVF genutzt werden können.

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