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Einreise von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten ab 16. Juni 2020

Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen eV (AGE)

Mit Rundschreiben vom 12.06.2020 (Fachartikel vom 15.06.2020) hatten wir Sie über die seit gestern geltenden Regelungen für die Einreise und Beschäftigung ausländischer Saisonkräfte auf Grundlage des Konzeptpapiers des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 10. Juni 2020 informiert.

Danach ist Saisonarbeitskräften aus EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten ab dem 16. Juni 2020 wieder eine Einreise auf dem Luft- und Landweg gestattet, eine vorherige Anmeldung bei der Bundespolizei ist nicht mehr erforderlich. Für Staatsangehörige aus Drittstaaten sollen die jeweils gültigen Einreisebestimmungen gelten. Ob diese auch die Einreise Studierender zur Aufnahme einer landwirtschaftlichen Saisontätigkeit gestatten, war zunächst unklar.

Das BMEL hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem GFLA mitgeteilt, daß auch Drittstaatsangehörige zur Aufnahme einer Saisonbeschäftigung in der Landwirtschaft nach Deutschland einreisen dürfen. Voraussetzung ist, daß die maßgeblichen aufenthaltsrechtlichen Regelungen eingehalten werden.

Eine Saisonbeschäftigung in der Landwirtschaft ist Drittstaatsangehörigen aufenthaltsrechtlich – auch ungeachtet der Corona bedingten Einschränkungen – nur ausnahmsweise gestattet. Zulässig ist sie

  • als bis zu dreimonatige Ferienbeschäftigung von Studierenden (§ 19c Abs. 1 AufenthG iVm § 14 Abs. 2 BeschV) oder
  • auf der Grundlage eines Vermittlungsabkommens zwischen der deutschen und der ausländischen Arbeitsverwaltung (§ 19c Abs. 1 AufenthG iVm § 15a BeschV).

Ein solches Abkommen ist bislang nur mit Georgien geschlossen, erste Vermittlungen von georgischen Saisonkräften werden voraussichtlich aber erst 2021 erfolgen.
Damit ist derzeit nur Studierenden aus Drittstaaten eine Saisonbeschäftigung in der Landwirtschaft erlaubt. Diese ist – trotz befristeter Verlängerung der Beschäftigungsdauer für eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung auf fünf Monate – auf drei Monate begrenzt.

Unabhängig vom Herkunftsland der Saisonkräfte sind die im o. g. Rundschreiben genannten Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen strikt einzuhalten!

Im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Saisonkräften möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, daß mit Kontrollen der Zollbehörden (FKS) und der Arbeitsschutzbehörden in der Landwirtschaft zu rechnen ist. Seitens der SPD wird zum Schutz der Saisonarbeiter derzeit intensiv eine stärkere Kontrolle durch die FKS und die Arbeitsschutzbehörden gefordert. Insbesondere Betriebe, die in größerem Umfang Saisonkräfte aus Osteuropa beschäftigen, müssen in nächster Zeit mit einer Kontrolle rechnen.

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