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Glyphosat-Einsatz vor Sommerungen

Landberatung Schaumburg e.V.

Bei der großen öffentlichen Anteilnahme gilt es, Glyphosat nur dort einzusetzen, wo es keine alternativen Unkrautbekämpfungsmaßnahmen (z.B. intensivere Bodenbearbeitung) gibt bzw. wo Alternativen deutlich schlechter wirksam sind!

Wenn es irgendwie geht, terminieren Sie den Glyphosat-Einsatz so, dass nach spätestens 14 Tagen eine Einarbeitung der abgestorbenen Pflanzen stattfinden kann, damit die gelben abgestorbenen Pflanzenbestände nur so kurz wie möglich weithin sichtbar bleiben! Wenn Zwischenfrüchte nicht vollständig abgestorben sind oder umfangreiche Altverunkrautung vorliegt, ist vor einer beabsichtigten Mulchsaat von Zuckerrüben ein Glyphosat-Einsatz sicherer als mechanische Maßnahmen. Das gilt besonders vor Zuckerrüben, weil die Bekämpfung von größeren Unkräutern durch die Nachauflauf–Herbizide nur sehr eingeschränkt möglich ist. Unter den beschriebenen Umständen ist zu Mais ein Glyphosat-Einsatz nur in wenigen Fällen zwingend erforderlich.

Der Glyphosateinsatz ist bei den meisten Produkten i.d.R. bis 2 Tage vor der Aussaat zugelassen. Bei weniger wüchsigen Wetter oder vorhandenen Wurzelunkräutern sollte der Glyphosateinsatz besser 7-10 Tage vor einer geplanten Gülleausbringung oder Bodenbearbeitung erfolgen. Je wüchsiger das Wetter und je vitaler die Pflanzen, desto schneller und nachhaltiger ist der Bekämpfungserfolg. Zur und nach der Anwendung sollten die Tagestemperaturen über 5°C und die Nachttemperaturen möglichst nicht unter –2°C liegen. Die Anwendung erfolgt in maximal 200 l/ha (besser 150 l/ha) Wasser.

Achtung für die Zwischenfrüchte in den Agrarumweltmaßnahmen gilt :

  • Die Beseitigung der Zwischenfrucht mit Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig.
  • Erst wenn die Zwischenfrüchte durch bodennahes Abschlegeln, Walzen oder Bodenbearbeitungsgeräte mechanisch beseitigt oder gänzlich durch den Frost abgestorben sind, dürfen vor der Saat der Hauptfrucht Pflanzenschutzmittel (Glyphosat) eingesetzt werden.

Reine Greening-Zwischenfrüchte dürfen ohne Einschränkung chemisch beseitigt werden.

Auszug aus dem Rundschreiben

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