LWK Niedersachsen
Gemäß § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung dürfen „flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden“. Dies gilt ausdrücklich noch nicht für Grünlandflächen. Auf unbestelltem Ackerland darf auch zukünftig mit den gängigen Breitverteiltechniken und unverzüglicher Einarbeitung gearbeitet werden.
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