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Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist in der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091 und im deutschen Pflanzenschutzgesetz geregelt. Pflanzenschutzmittel werden zugelassen, wenn sie u. a. keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen haben. Dazu wird das Risiko bewertet, das sich durch den Einsatz des Pflanzenschutzmittels in den beantragten Anwendungen ergibt. Es wird geprüft, ob Maßnahmen zur Risikominderung erforderlich sind, um Personen, die Pflanzenschutzmittel verwenden, Nachfolgearbeiten auf behandelten Flächen durchführen oder Umgang mit behandelten Erzeugnissen haben, ausreichend zu schützen.

Mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels schreibt das BVL den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) individuell für jedes Pflanzenschutzmittel verbindlich vor. Verzichtet der Anwender auf die vorgeschriebene PSA oder verwendet ungeeignete oder aufgrund von Beschädigungen, Kontaminationen oder Alterungsprozessen nicht mehr geeignete PSA, ist nicht sichergestellt, dass das notwendige Schutzniveau erreicht wird. Ein unvertretbares Gesundheitsrisiko ist dann nicht ausgeschlossen. Die vorliegende BVL-Richtlinie stellt Mindestanforderungen an die PSA für Anwender und Arbeiter im Pflanzenschutz zusammen. Die Beachtung der BVL-Richtlinie wird als Kennzeichnungsauflage in den Zulassungsbescheiden für Pflanzenschutzmittel vorgeschrieben. Eine Liste mit zertifizierter Arbeitskleidung, Schutzanzügen gegen Pflanzenschutzmittel, Ärmelschürzen und Schutzhandschuhen (Pflanzenschutz), die den Anforderungen dieser BVL-Richtlinie entsprechen, ist im Internetangebot des BVL abrufbar: www.bvl.bund.de/psa.

Vorschriften zur PSA gelten einerseits für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, also Tätigkeiten mit möglichem Kontakt zum (verdünnten) Pflanzenschutzmittel und üblicherweise im Rahmen der Anwendung. Überdies kann PSA bei Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen als Ergebnis der Risikobewertung für den Kontakt zu angetrockneten Rückständen vorgeschrieben sein. Der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln umfasst folgende Tätigkeiten:

  • Umgang mit konzentrierten Mitteln zur Vorbereitung der Ausbringung (z. B. Ansetzen/Mischen von Spritzflüssigkeit, Befüllen des Pflanzenschutzgerätes),
  • Umgang mit anwendungsfertigen Mitteln (z. B. Granulate zur Ausbringung, Köder, Pheromon-Dispenser),
  • Behandlung von Saatgut und Umgang mit frisch behandeltem Saatgut,
  • Behandlung von Erntegut und Umgang mit frisch behandeltem Erntegut (z. B. Kartoffeleinlagerung),
  • Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Hilfe jedweder Anwendungstechnik,
  • Kontakt mit frisch behandelten Pflanzen und Oberflächen auf der Kulturfläche während der Anwendung,
  • Reinigung der verwendeten Pflanzenschutzgeräte einschließlich Anlagen zur Behandlung von Saat- und Erntegut, Behältnisse und Zugmaschinen
  • Entsorgung der leeren Pflanzenschutzmittelbehälter,
  • Entsorgung von nicht mehr zugelassenen/entsorgungspflichtigen Pflanzenschutzmitteln/-resten.

Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen sowie der Umgang mit Saat- und Erntegut stellen im Sinne dieser Richtlinie keinen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln dar. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, für die die behandelte Fläche betreten werden muss, um manuelle Arbeiten in der Kultur durchzuführen bzw. bei denen üblicherweise ein Kontakt mit behandeltem Saat- und Erntegut stattfindet. Dazu gehören zum Beispiel Inspektionen, Tätigkeiten im Rahmen der Bewässerung, Bestandspflege, Ein- und Umlagern sowie die Aussaat. Die Arbeiten erfolgen unabhängig von der Anwendung des Pflanzenschutzmittels und dürfen erst durchgeführt werden, wenn der Pflanzenschutzmittelbelag auf den Pflanzen sowie Saat- und Erntegut angetrocknet ist. Diese Tätigkeiten sind durch den Kontakt zu angetrockneten Rückständen gekennzeichnet.

Pflanzenschutzmittel bestehen im Regelfall aus Chemikaliengemischen, die bei der Anwendung noch mit anderen Pflanzenschutzmitteln und/oder Zusatzstoffen kombiniert werden können. Auf behandelten Pflanzenoberflächen können sich Wirkstoffe aus mehreren nacheinander erfolgten Anwendungen befinden. Die Eignungsprüfung der in der BVL-Richtlinie beschriebenen Schutzausrüstung basiert auf Normen, die Tests unter kontrollierten Laborbedingungen und gegenüber definierten Testsubstanzen vorgeben.

 

Den gesamten Text können Sie hier herunterladen.

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