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Silomais im Roten Gebiet

LWK Niedersachsen

Die Düngegesetzgebung ist eine Dauerbaustelle, nach der Novelle in 2020 werden jetzt die Roten Gebiete in Niedersachsen neu ausgewiesen. Der Entwurf der Neufassung der Gebietskulisse wurde kurz vor Weihnachten veröffentlicht. Außerdem gibt es weitere Regelungen nach der sog. Landesdüngeverordnung für die roten Gebiete. Mit Blick auf die Karte dürfte über die Hälfte des niedersächsischen Maises im Roten Gebiet angebaut werden.

Die Reduzierung der N-Düngung um 20 % dürfte die größte Einschränkung und auch am meisten diskutierte Maßnahme in den Roten Gebieten ab 2021 sein. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Regelungen, die teilweise auch den Futterbau mit maisbetonten Fruchtfolgen betreffen. Dieser Artikel beleuchtet die Maisdüngung in intensiven Milchviehbetrieben. Mit dem Ziel der Winterbegrünung hat der Gesetzgeber in der DüV für die Roten Gebiete bei einer Maisernte vor dem 01. Oktober ein „Zwischenfruchtanbaugebot“ erlassen, sofern anschließend eine Sommerung angebaut wird. Darüber hinaus will das Land Niedersachsen, für den Fall einer späteren Ernte, eine verpflichtende Untersaat im Mais vorgeben. Die genaue Ausformulierung hierzu ist allerdings noch nicht bekannt. Zum Saatzeitpunkt der Untersaat steht der Erntetermin ja noch nicht fest. Der Gedanke dahinter wird auf jeden Fall die Verpflichtung zur Winterbegrünung sein. Entweder eine Untersaat oder eine nicht abfrierende Zwischenfrucht nach Mais – beides ist gemäß Düngebedarfsermittlung im Folgejahr mit einer Nachlieferung in Höhe von 20 kg N zu berücksichtigen.

Weiterhin ist über die Niedersächsische Verordnung eine um 10 % höhere Anrechenbarkeit der organischen Düngung vorgesehen. Somit ist z. B. die Rindergülle zum Mais nicht mit 60, sondern mit 70 % im aktuellen Jahr anzurechnen.

Den gesamten Artikel sehen Sie hier.

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