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Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Ende März 2022 und Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung

Überbrückungshilfe  III  Plus

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat aktuell mitgeteilt, daß die aktuell bis Ende des Jahres geltende  Überbrückungshilfe  III  Plus  als  Überbrückungshilfe  IV  für  die  Monate  Januar  bis  Ende  März  2022 fortgeführt wird.

Die  Zugangsvoraussetzungen  der  bis  Ende  März  2022  verlängerten  Überbrückungshilfe  IV  entsprechen grundsätzlich  denen  der  Überbrückungshilfe  III  Plus.  Auch  in  der  verlängerten  Überbrückungshilfe  IV  sind Unternehmen  mit  einem  coronabedingten  Umsatzeinbruch  von  mindestens  30%  im  Vergleich  zu  dem Referenzmonat aus 2019 antragsberechtigt.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV werden bei Umsatzausfällen ab 70% bis zu 90% der Fixkosten erstattet, bei der Überbrückungshilfe III Plus war es eine Erstattung von 100%.

Die Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlußabrechnung werden ebenfalls verlängert.

Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt. Aussteller auf Weihnachtsmärkten können bereits jetzt die Überbrückungshilfe III Plus erhalten, für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware. Im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV wird der Zugang zum Eigenkapitalzuschuß für Aussteller  auf  Weihnachtsmärkten  erleichtert  –  künftig  müssen  sie  nur  für  einen  Monat  einen  relevanten Umsatzrückgang nachweisen.

Die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige wird ebenfalls für den Zeitraum Januar bis März 2022 verlängert.
Soloselbständige,  deren  Umsatz  durch  Corona  weiter  eingeschränkt ist, können zusätzlich bis zu 4.500 € Unterstützung erhalten.

Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung

Am 24.11.2021 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf einer Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung  der  Erleichterungen  der  Kurzarbeit  (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung)  beschlossen, der im Vergleich zu den zunächst geplanten Regelungen eine Abweichung im Hinblick auf die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen  vorsieht.  In  dem gestern  beschlossenen  Referentenentwurf  ist  folgendes geregelt:

• Die  Möglichkeit,  die  maximale  Bezugsdauer  für  das  Kurzarbeitergeld  von  bis  zu  24  Monaten  zu nutzen, wird um drei Monate bis zum 31.03.2022 verlängert (§ 1 KugverlV).

• Das  Mindestquorum  bleibt  bis  zum  31.03.2022  auf  10  Prozent  abgesenkt  und  auf  den  Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird ebenfalls bis zu diesem Stichtag verzichtet (§ 2 KugverlV).

• Leiharbeitnehmern wird die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen, bis zum 31.03.2022 eröffnet (§ 4 KugverlV).

• Den  Arbeitgebern  werden  die  während  des  Kurzarbeitergeldbezugs  von  ihnen  allein  zu  tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 erstattet (§ 3 Abs. 1 S. 1 KugverlV).

• Weitere 50 Prozent der  Sozialversicherungsbeiträge können bei  Weiterbildungen der Beschäftigten erstattet werden, die während der Kurzarbeit beginnen (§ 106a SGB III).

Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft.

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