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Welche Auflagen für Zwischenfrüchte?

Landberatung Schaumburg e. V.

Die Beseitigung von Greening-Zwischenfrüchten ist ab 16. Februar mechanisch oder chemisch möglich.

Für die Zwischenfrüchte im Rahmen der Agrarumweltprogramme (AUM) gilt:

  • die Zwischenfrüchte(ZF)/Untersaaten(US) dürfen ab dem 15.02. (AL21) bzw. 1.03. (AL22) ausschließlich mechanisch beseitigt werden. Die Beseitigung der Zwischenfrucht/Untersaat mit Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig,
  • bodennahes Abschlegeln von nicht winterharten ZF/US (AL21) gilt als Beseitigung,
  • Walzen von nicht winterharten ZF/US (AL21) mit Eingriff in den Boden gilt als Beseitigung,
  • wurde eine Bodenbearbeitung (z.B. mit Scheibenegge, Grubber) durchgeführt oder ist die Zwischenfrucht gänzlich durch den Frost abgestorben, gilt sie als beseitigt.
  • ist eine ZF/US beseitigt, dürfen vor der Aussaat der Hauptfrucht Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.

Achtung: Bei Greening-Zwischenfrüchten, die gleichzeitig zur Erfüllung der AUM dienen, gelten die strengeren Vorgaben der AUM (keine chemische Beseitigung des Aufwuchses!).

Wirtschaftsdünger müssen in nicht zu Erntezwecken vor der Aussaat der Hauptkultur angebauten Greening – Zwischenfruchtbeständen unverzüglich (innerhalb von 4 Stunden) eingearbeitet werden.

Daher ist eine Wirtschaftsdüngerausbringung erst ab 16.02. möglich.
Bei der Agrarumweltmaßnahme AL21 ist eine Wirtschaftsdüngerausbringung ab 15.02. und bei AL22 ab 01.03. möglich.

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