Um den Ackerstatus auf einer pDGL-Fläche zu erhalten, muss die Fläche spätestens im 5. Jahr durch Pflügen umgebrochen werden. Sie kann anschließend wieder mit Ackergras neu eingesät werden.
Dann ist innerhalb einer 4-Wochen-Frist nach dem Pflügen eine Anzeige bei der zuständigen Bewilligungsstelle mit dem Formular „Anzeige Pflügen von pDGL“ vorzunehmen. Die Fläche erhält dann wieder einen neuen pDGL-Status und der 5-Jahreszeitraum beginnt von vorn.
Beispiel: Eine pDGL-Fläche, die erstmals 2018 im Sammelantrag als Ackergras (424) beantragt wurde, hat im Antragsjahr 2022 den Status „pDGL5“. Wurde sie in den Jahren 2018 bis einschl. 2022 auch als Ackergras beantragt, muss sie spätestens vor dem 15.05.2023 umgebrochen werden. D.h. Flächen im Antrag 2022 mit dem Status „pDGL5“ sind zum Erhalt des Ackerstatus im Jahr 2023 umzubrechen.
Sofern eine typische Ackerfrucht wie Mais folgt, muss der Umbruch nicht gemeldet werden. Nur die letztgenannte Möglichkeit bietet entsprechend Sicherheit zum Erhalt der Ackernutzung gegenüber dem Naturschutzrecht.
Autor: Landberatung Rotenburg e. V.
23.03.2023