Landberatung Peine e. V.
Wie in jedem Jahr stellt sich auch aktuell wieder die Frage, ab wann Feld- und Wegränder gemulcht bzw. abgemäht werden dürfen. Es häufen sich die Nachfragen zu diesem Thema, auch vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Beregnung häufig Schläuche/Rohre/etc. in dem hohen Randbewuchs verlegt werden müssen.
Problemunkräuter und –gräser (u.a. Trespen, Kornblume, Rauken, Kerbel, Beifuß, Storchschnabel, etc.), die insbesondere vom Feldrand in die Bestände hineinwachsen oder sich von dort aus verbreiten (Samenflug) bereiten zunehmend Schwierigkeiten in der Bekämpfung im Acker. Die Verbreitung kann über ein Mähen/Mulchen der Feldränder (vor der Samenbildung) vermindert werden.
Sofern Feldränder im Agrarantrag als „Flächen aus der Produktion genommen“ (590, 591) codiert sind, gilt das Mäh- und Muchverbot vom 01.04. bis 30.06. des Jahres. Gleiches gilt für die Streifenvarianten bei Anrechnung als ökologische Vorrangfläche: Pufferstreifen, Waldrandstreifen, Feldrandstreifen!
Handelt es sich lediglich um Gräben, Weg- oder anderweitige Feldränder, können diese gemulcht werden. Grundsätzlich gilt hier jedoch das Bundesnaturschutzgesetz: „Die wild lebenden Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten sind auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.“ D.h., dass dieser Schnitt so spät wie möglich stattfinden sollte, um die Vogelbrut nicht zu zerstören (möglichst nicht vor Mitte Juli, Ende der Setz- und Brutzeit)!
Auch sollte eine Maßnahme möglichst in den späten Abendstunden oder frühen Morgenstunden erfolgen (nicht zwischen 8 und 18 Uhr), damit Bienen, die Pflanzen befliegen, nicht getötet werden. Optimal wäre es, einen bedeckten kühlen Tag zu wählen.
Eine andere Möglichkeit, die Ausbreitung von Unkräutern und Ungräsern vom Feldrain auf dem Acker zu verhindern, ist die intensive Stoppelbearbeitung im Randbereich der Flächen. Hier hat es sich bewährt, den Randbereich 1 – 2 x zusätzlich zu bearbeiten.
Flurstücksgrenzen sind bei allen Maßnahmen zu beachten
Die Schlaggrenzen und damit die Erhaltung der Saumbiotope in ihren ursprünglichen Abmessungen ist zu beachten. Eine Gefährdung durch Vergrößerung der Nutzflächen zu Lasten von Saumbiotopen ist zu vermeiden. Das gilt natürlich ganz besonders, wenn die Biotopflächen in fremdem Eigentum stehen. Sofern Sie nicht selbst Eigentümer des Feldraines sind, ist die Zustimmung des Grundeigentümers Voraussetzung!
In vielen Jagdrevieren wird mühsam eine Niederwildhege betrieben, die mit vorzeitigem Schlegeln der Feldränder mit einem Schlag vernichtet wird.
Eine chemische Bekämpfung ist verboten und wird mit Bußgeld und Prämienkürzungen geahndet! Gleiches gilt für ein Abbrennen!